Rn 7

Die größte Bedeutung haben Leistungsurteile. Mit ihnen wird der Beklagte zu einem Tun oder Unterlassen verurteilt. Das kann zB die Zahlung eines Geldbetrags oder die Duldung der Zwangsvollstreckung sein. Die Leistungsurteile sind der Vollstreckung zugänglich.

 

Rn 8

Feststellungsurteile sind im Hauptausspruch der Vollstreckung im eigentlichen Sinne nicht zugänglich. Sie bedeuten keine Rechtsänderung, sondern enthalten einen Ausspruch darüber, ob zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht, oder sie enthalten sonst einen verbindlichen Ausspruch über einen Umstand oder die Rechtslage (näher § 256). Die Entscheidung nach einseitiger Erledigungserklärung ist ein Feststellungsurteil (›Der Rechtsstreit ist erledigt.‹). Feststellungsaussprüche ergänzen häufig den Leistungsausspruch, wenn zB bei einer Verurteilung des Beklagten zum Schadensersatz festgestellt wird, dass er dem Kl auch wegen der weiteren, noch nicht spezifizierten Schadensfolgen zum Ersatz verpflichtet ist. Klagen im Bereich des Vollstreckungsrechts (§§ 767, 768, 771) sind grds keine Feststellungs-, sondern Gestaltungsklagen (Rn 9), anders bei der Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel iSd § 731 (§ 731 Rn 3) und der Vorzugsklage des § 805. Auch das Urt bei einer Musterfeststellungsklage (§§ 606 ff, 613) gehört zu den Feststellungsurteilen.

 

Rn 9

Gestaltungsurteile führen mit formeller Rechtskraft zu einer unmittelbaren Änderung der bestehenden Rechtslage für die Zukunft (zur Einführung: Schlosser Jura 86, 130; zur materiellen Rechtskraft § 322 Rn 3 ff). Sie kommen va in Betracht, wenn nur das Gericht die Rechtsmacht zur Umgestaltung der Rechtslage besitzt, dh eine gerichtliche Entscheidung konstitutive Wirkung haben soll, so zB bei Ehescheidung, Erbunwürdigkeit oder bei handels- und gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten. Zu den Gestaltungsklagen gehören die Klagen der §§ 323, 722, 767, 768, 771.

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