Rn 3

Die Klage nach § 731 ist ihrer Rechtsnatur nach eine prozessuale Feststellungsklage, die sich ihrem Begehren nach auf die Erteilung der Klausel richtet (BGHZ 72, 23, 28 f = NJW 78, 1975). Sie hat keinen Leistungscharakter, weil der beklagte Schuldner die Klausel nicht selbst erteilen kann. Auch fehlt ihr der Gestaltungscharakter, weil die Klauselerteilung nicht durch das Prozessgericht erfolgt (MüKoZPO/Wolfsteiner § 731 Rz 5 mwN). Die Klage nach § 731 ist statthaft, soweit es um die Klauselerteilung für Urteile nach § 704 I geht, wegen § 795 aber auch bei allen anderen Titeln, die die ZPO kennt. Die Erhebung der Klage nach § 731 hemmt die Verjährung nach § 204 I Nr 1 BGB. Die Klage muss dem Prozessbevollmächtigten des Gegners im ursprünglichen Prozess zugestellt werden, §§ 172 I 2, 81. Wegen § 261 III Nr 1 ist die Klage nach § 731 unzulässig, solange der Rechtsstreit zwischen dem (Alt-)Gläubiger und dem Schuldner noch rechtshängig schwebt. Die Klage auf Klauselerteilung kann, soweit der Gerichtsstand das zulässt, auch im Wege der Widerklage erhoben werden, insb gegen eine Vollstreckungsabwehrklage (MüKoZPO/Wolfsteiner § 731 Rz 9).

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