Rn 3

Der Entscheidung geht nach S 2 zwingend eine Anhörung des Schuldners voraus. Die Anhörung eines Prozessbevollmächtigten genügt jedoch (Ddorf MDR 58, 42). Auch im Anwaltsprozess ist aber eine eigene Erklärung des Schuldners zu würdigen. Die Gelegenheit zur Stellungnahme (eine tatsächliche Äußerung ist nicht notwendig) muss das Gericht dem Schuldner entweder schriftlich durch Zustellung des Antragsschriftsatzes (unter Fristsetzung und mit Belehrung analog § 277 II) oder mündlich (zu Protokoll der Geschäftsstelle bzw in der mündlichen Verhandlung) geben. Zur Frage des Ermessens des Gerichts bei Gewährung einer schriftlichen oder persönlichen Anhörungsgelegenheit Celle NZFam 21, 471; 22, 905; Nürnbg 21.8.17 – 7 WF 881/17. Zum Fall einer öffentlichen Zustellung bei erwarteter 1,5-jähriger (China) Dauer der Zustellung im Wege der Rechtshilfe (§ 185 Nr 3 Alt 2) s München NJW 20, 1378 [OLG München 13.03.2020 - 29 W 275/20]. Verspätete Äußerungen sind grds zu berücksichtigen, wenn die Entscheidung bei Eingang der Äußerung noch nicht erlassen worden ist. Eine Zurückweisung als verspätet kommt jedoch entspr §§ 282, 296 in Betracht (KG OLGZ 79, 366, 367; aA München MDR 81, 1025). § 138 III ist anwendbar (Ddorf NJW-RR 91, 1088), jedoch müssen eine Aufforderung zur Stellungnahme und die Belehrung über den Anwaltszwang (sofern erforderlich) zugestellt werden (Ddorf NJW-RR 91, 1088 [OLG Düsseldorf 22.02.1991 - 15 W 123/90]). Bloße Glaubhaftmachung, zB, dass der Schuldner seiner Verpflichtung schuldhaft zuwider gehandelt hat, reicht nicht aus, vielmehr sind streitige Tatsachen zu beweisen (Schlesw NZM 00, 557 [OLG Schleswig 04.11.1999 - 2 W 163/99]), und zwar auch dann, wenn eine eV die Zwangsvollstreckungsgrundlage darstellt (str; Anders/Gehle/Schmidt ZPO Rz 5 mwN; aA Dahm MDR 96, 1101f). Selbst wenn § 891 S 2 verletzt wird, kommt eine Aufhebung des angefochtenen Ordnungsmittelbeschlusses in der sofortigen Beschwerde nur in Betracht, wenn die Entscheidung auf der Gehörsverletzung beruht, mithin anders hätte ausfallen können, wenn Gehör gewährt worden wäre. Hierfür muss der Schuldner auch darlegen, was er in einer Anhörung vorgebracht und welche Beweismittel er angeboten hätte (Dresd 31.8.20 – 4 W 621/20 Rz 4).

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