Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Zuständigkeit bei Zwangsvollstreckung aus Unterlassungstitel sowie Rechtsmittel sowie Beweisverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Zwangsvollstreckung aus einem Unterlassungstitel in einer Wohnungseigentumssache ist das Wohnungseigentumsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.

2. Im Verfahren nach § 890 ZPO gelten für die Rechtsmittel §§ 793, 568 ZPO.

3. Das Beweisverfahren richtet sich ebenfalls nach der ZPO, d. h. unter anderem, daß da Beschwerdegericht die Äußerungen von Beteiligten nur nach eigener Anhörung oder Vernehmung anders würdigen darf als die 1. Instanz.

 

Orientierungssatz

Zwangsvollstreckung in Wohnungseigentumssache aus Unterlassungstitel

 

Normenkette

WEG § 45 III; ZPO §§ 286, 568, 793, 890

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Aktenzeichen 3 T 358/99)

AG Rendsburg (Aktenzeichen 2 II 386/99)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

Mit einstweiliger Anordnung vom 28.04.1999 … hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 1. aufgegeben, es zu unterlassen, im Falle einer Warmwasserentnahme durch die Beteiligte zu 2. und die damit verbundenen Ausdehnungsgeräusche gegen Wände zu schlagen, die Jalousien des Hauses fortwährend rauf und runter zu lassen, mit den Türen zu knallen sowie anderweitig eine Geräuschkulisse, die Zimmerlautstärke übersteigt, zu veranstalten, und den Beteiligten zu 1. für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis 5.000,– DM angedroht. Mit Schriftsatz vom 11.06.1999 … hat die Beteiligte zu 2. wegen zweier, angeblich am 09.06.1999 und 10.06.1999 begangener Zuwiderhandlungen gegen die vorgenannte einstweilige Anordnung die Verhängung eines Ordnungsgeldes oder von Ordnungshaft beantragt und sich zum Beweis auf „Parteivernehmung” berufen. Das Amtsgericht hat daraufhin „Termin zur mündlichen Verhandlung” und das persönliche Erscheinen der Beteiligten zu 1. und 2. angeordnet. Im Termin hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 1. und die Beteiligte zu 2. „persönlich angehört” und den Beteiligten zu 1. „förmlich als Zeugen” vernommen. Wegen des Inhalts der Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts vom 01.07.1999 … genommen. Mit Beschluß vom 02.07.1999 hat es gegen die Beteiligte zu 1. ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,– DM verhängt und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von 3 Tagen angeordnet. In der Begründung hat es ausgeführt, aufgrund der mündlichen Verhandlung stehe zu seiner Überzeugung fest, daß die Schilderung der Beteiligten zu 2. von den Vorfällen am Morgen des 09. und 10.06.1999 uneingeschränkt glaubhaft seien, die Beteiligte zu 2. glaubwürdig sei und die Einlassungen der Beteiligten zu 1. und ihres Ehemannes nicht geeignet seien, die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der Schilderung der Beteiligung zu 2. zu erschüttern. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß … den Beschluß des Amtsgerichts geändert und den Antrag der Beteiligten zu 2., ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft festzusetzen, zurückgewiesen. Es hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, soweit die Beteiligte zu 2. in der Anhörung durch das Amtsgericht Zuwiderhandlungen der Beteiligten zu 1. bestätigt habe, stelle dies keinen geeigneten Beweisantritt dar, weil die Voraussetzungen für die Vernehmung der Beteiligten zu 2. als beweispflichtige Partei nicht vorgelegen hätten. Die Beteiligten zu 1. hätten der Vernehmung nicht zugestimmt (§ 447 ZPO) und auch die Voraussetzungen für eine Vernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO) hätten nicht vorgelegen, weil keine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden habe, daß die behaupteten Zuwiderhandlungen hätten bewiesen werden können; die Beteiligte zu 2. sei daher beweisfällig geblieben, sie habe nicht nachgewiesen, daß die Beteiligten zu 1. der einstweiligen Anordnung zuwider gehandelt hätten. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 2. mit ihrer „weiteren Beschwerde” vom 13.09.1999.

Das Rechtsmittel ist als sofortige weitere Beschwerde zulässig. Nach § 45 Abs. 3 WEG findet die Zwangsvollstreckung aus rechtskräftigen Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und – wie hier – einstweiligen Anordnungen nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Zur Anwendung kommen damit die Vorschriften der §§ 704 bis 898 ZPO. Vorschriften des WEG oder FGG sind daneben nicht anzuwenden. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach § 890 ZPO, wenn der Vollstreckungsschuldner im Vollstreckungstitel zum Unterlassen oder Dulden einer Handlung verpflichtet wird. Das Wohnungseigentumsgericht als Gericht des ersten Rechtszuges wird dabei als Vollstreckungsgericht tätig. Hat – wie hier – das Wohnungseigentumsgericht als Prozeßgericht eine Entscheidung nach § 890 ZPO getroffen, so sind ausschließlich die Rechtsmittel der ZPO und nicht die des WEG oder FGG gegeben (Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 7. Aufl. § 45 Rn. 161). G...

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