Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen 116 F 396/11) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 29.6.2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2500.- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind Ordnungsmittelanträge des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin wegen eines im Wege eines gerichtlichen Beschlusses (Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22.7.2011) geregelten Umgangsrechtes des Antragstellers mit seinen beiden minderjährigen Kindern E ... und F ... S ..., beide geb. am ..., die das Amtsgericht Nürnberg mit Beschluss vom 29.6.2017 zurückgewiesen hat.
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 29.6.2017 ist gemäß § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ZPO statthaft und zulässig. Der die Ordnungsgeldanträge abweisende Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 6.7.2017 zugestellt worden. Die (sofortige) Beschwerde des Antragstellers ist am 20.7.2017, also innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO, formgerecht beim Amtsgericht Nürnberg eingegangen.
2. In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet.
a) Die Verhängung eines Ordnungsmittels setzt zunächst voraus, dass ein wirksamer Titel mit vollstreckbarem Inhalt vorliegt, dem Verpflichteten zugestellt worden ist und der Verpflichtete auf die Folgen eines solchen Verstoßes vor Erlass des Ordnungsmittelbeschlusses hingewiesen worden war (§ 86 Abs. 1 Abs. 2, § 89 Abs. 1 und 2 FamFG). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22.7.2011 ist der Antragsgegnerin am 25.7.2011 zugestellt worden. Unter Ziffer 3 des Beschlusses ist die Antragsgegnerin auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung hingewiesen worden.
Der Beschluss hat vollstreckbaren Inhalt. Hierfür ist Voraussetzung, dass der Titel genaue und erschöpfende Bestimmungen über Art, Ort und (Uhr-)Zeit des Umgangs enthält (vgl. BGH FamRZ 2012, 533; Johannsen/Henrich/Büte a.a.O. Rn. 4 zu § 89 FamFG). Diesen Anforderungen wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22.7.2011 in vollem Umfang gerecht.
Zu den Einzelheiten des den Umgang des Antragstellers mit seinen Kindern regelnden Beschlusses wird auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22.7.2011 Bezug genommen
Die Ordnungsgeldanträge des Antragsstellers beruhen auf dem Umstand, dass Ferienumgänge vom 25.12.2016 bis 31.12.2016, vom 25.2.2017 bis 4.3.2017 (Faschingsferien) und vom 8.4.2017 bis 15.4.2017 sowie Wochenendumgänge vom 1.4.2017 auf den 2.4.2017 und vom 13.5.2017 auf den 14.5.2017 nicht stattgefunden haben.
Bei Zuwiderhandlungen des Verpflichteten gegen eine bestehende Umgangsregelung spricht nach der Gesetzessystematik des § 89 Abs. 1 S. 1. FamFG die Vermutung dafür, dass der Verpflichtete diese zu vertreten hat.
Vorliegend kann jedoch bereits eine Zuwiderhandlung der Antragsgegnerin in keinem der von den Ordnungsmittelanträgen umfassten Fälle nachgewiesen werden.
(1) Hinsichtlich des Umgangs in den Weihnachtsferien ist unstreitig, dass die Beteiligten die Umgangszeit einvernehmlich entgegen dem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2.1.2017 bis 6.1.2017 auf den Zeitraum 25.12.2017 bis 31.12.2017 getauscht haben. Dies entspricht nicht mehr der Regelung im Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg. Insoweit fehlt bereits ein vollstreckbarer und mit Ordnungsmitteln bewehrter Umgangstitel.
(2) Soweit die Umgänge vom 1.4. auf den 2.4.2017 und vom 13.5. auf den 14.5.2017 sowie die Umgänge in den Faschingsferien 2017 und den Osterferien 2017 betroffen sind, geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Verhängung von Ordnungsmitteln bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Antragsteller seinerseits nicht nachweisen kann, dass er versucht hat, die Kinder beschlussgemäß bei der Antragsgegnerin abzuholen, der Antragsteller den Umgang also selbst gemäß dem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg wahrnehmen wollte.
Hinsichtlich der Umgänge in den Faschingsferien und den Osterferien sowie dem Wochenendumgang vom 1.4. auf den 2.4.2017 hat die Antragsgegnerin im Termin vom 15.5.2017 angegeben, der Antragsteller sei nicht erschienen. Dies hat der Antragsteller nicht bestritten.
Hinsichtlich des Umgangs vom 13.5. auf den 14. 5.2017 hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 31.5.2017 vorgetragen, der Antragsteller sei am 13.5.2017 nicht bei der Antragsgegnerin erschienen, um die Kinder abzuholen.
Auch dies wurde nicht bestritten.
Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung angegeben, es könne von ihm nicht erwartet werden, sich dem "Katz-und-Maus-Spiel", das aus seiner Sicht die Antragsgegnerin veranstalte, auszusetzen. Es habe zu diesem Thema auch eine E-Mail-Korrespondenz der Beteiligt...