Rz. 182
Die Vertretung von Mandanten in einem Prozess, welcher mit einem Anerkenntnisurteil endet, löst die Verfahrensgebühr und auch die Terminsgebühr in voller Höhe aus. Die Terminsgebühr entsteht nach Nr. 3104(1) Nr. 1 VV RVG auch für eine Entscheidung nach 307 ZPO – ein Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung.
Beispiel:
C. Lever reicht für seinen Mandanten Klage auf Zahlung von 1.000,00 EUR ein. Der Gegner erkennt die Forderung noch vor dem ersten Termin vor Gericht an.
Klageverfahren
Gegenstandswert: 1.000,00 EUR
1,3 Verfahrensgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3100 VV | 114,40 EUR |
1,2 Terminsgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3305 VV | 105,60 EUR |
Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV | 20,00 EUR |
240,00 EUR | |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 45,60 EUR |
285,60 EUR |
Der praktische Vorteil des Anerkenntnisses liegt dabei darin, dass die Möglichkeit der Kostenabwälzung auf den Kläger bei einem sofortigen Anerkenntnis besteht. Der Kostenvorteil besteht ausschließlich in der Reduktion der Gerichtskosten. Das soll auch dann gelten, wenn das Gericht noch über die Kostenlast zu entscheiden hat.[210]
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