Rz. 315

Keine Probleme ergeben sich, wenn gegen das gesamte erstinstanzliche Urteil ein Rechtsmittel eingelegt wird und das Rechtsmittelgericht das Verfahren insgesamt zurückverweist. In diesem Fall entstehen die Gebühren und auch die Postentgeltpauschale nach VV 7002 erneut. Das Ausgangsverfahren und das Verfahren nach Zurückverweisung sind stets wie zwei normale getrennte Prozesse abzurechnen:

 

Beispiel: Nach mündlicher Verhandlung wird der Beklagte dazu verurteilt, an den Kläger 700 EUR zu zahlen. Hiergegen legt der Beklagte beim LG Berufung ein. Das LG hebt das Urteil des AG auf und verweist die Sache an das AG zurück, das nach erneuter mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme die Klage abweist.

I. Ausgangsverfahren (Wert: 700 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   114,40 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   105,60 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 240,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   45,60 EUR
Gesamt   285,60 EUR

II. Verfahren nach Zurückverweisung (Wert: 700 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   114,40 EUR
2. gem. VV Vorb. 3 Abs. 6 anzurechnen (1,3 aus 700 EUR)   – 114,40 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   105,60 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 125,60 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   23,86 EUR
Gesamt   149,46 EUR

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