I. Zuständigkeit.

 

Rn 4

§ 889 regelt die sachliche (nach § 802 ausschl) Zuständigkeit des AGs als Vollstreckungsgericht nach § 764, auch bei arbeitsgerichtlichen (§ 62 II 1 ArbGG) Titeln (Wieczorek/Schütze/Rensen Rz 9). Die Zuständigkeit des Prozessgerichts betrifft sowohl die Terminsbestimmung und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als auch deren Vollstreckung. IRd funktionellen Zuständigkeit ist der Rechtspfleger für die Terminsbestimmung und die eidesstattliche Versicherung zuständig (§ 20 I Nr 17 RPflG), für das Verfahren nach §§ 889 II, 888 hingegen (also die Vollstreckung) ausschl der Richter (unstr; wegen § 4 II Nr 2a RPflG). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich in erster Linie nach §§ 13, 17, also dem (Wohn-)Sitz. Sonst entscheidet der Aufenthaltsort, äußerstenfalls ist das AG im Bezirk des Prozessgerichtes des ersten Rechtszuges zuständig, Abs 1 S 1.

II. Terminsbestimmung.

 

Rn 5

Wenn der Schuldner die Offenbarungsversicherung nicht freiwillig abgibt, kann der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht einen Termin zu ihrer Abgabe beantragen (wegen § 78 III ohne Anwaltszwang). Dann wird der Schuldner ordnungsgemäß vom Rechtspfleger gem §§ 214 ff vAw geladen (§ 329 II 2; Anwalt und Gläubiger sind zu benachrichtigen). Die Terminsbestimmung selbst stellt noch keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung dar (hM; Ddorf MDR 94, 306 [OLG Düsseldorf 12.07.1993 - 3 W 253/93]), sondern steht der Aufforderung zur freiwilligen Erfüllung gleich. Deswegen müssen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vom Gläubiger noch nicht im Antrag nachgewiesen werden, sondern erst bei Vorgehen nach Abs 2 (MüKoZPO/Gruber Rz 7).

III. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Abs 1).

 

Rn 6

Bei der Abgabe der Offenbarungsversicherung gelten nach Abs 1 S 2 die §§ 478–480, 483 entspr. Insb sind Belehrung und Eidesleistung in Person erforderlich. Die Abgabe erfolgt nur im Falle seiner Prozessunfähigkeit durch den gesetzlichen Vertreter des Schuldners, dann aber auch, wenn dieser nicht im Titel benannt ist (St/J/Bartels Rz 12). Der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung richtet sich nach der Formel des Urt, das an sich die Fassung der eidesstattlichen Versicherung enthalten soll (RGZ 125, 256, 260). Das Vollstreckungsgericht ist aber notfalls durch Beschl zur Auslegung befugt, um Inhalt und Umfang des Urt zu konkretisieren. Es kann ferner nach § 261 I BGB die Urteilsformel ändern, wenn der Schuldner sonst zur Abgabe einer inhaltlich falschen Erklärung gezwungen würde (BGH MDR 14, 1342 [BGH 12.06.2014 - I ZB 37/13]; NJW-RR 05, 221, 222 [BGH 19.05.2004 - IXa ZB 181/03] [Nachbesserung einer unvollständigen Auskunft]). Der Schuldner muss (aus strafrechtlicher Sicht) nur versichern, was sich mit seinem Gewissen vereinbaren lässt. Mehr kann der Gläubiger nicht verlangen.

IV. Vollstreckung der Abgabeverpflichtung (Abs 2).

 

Rn 7

Wenn der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe verweigert, wird auf schriftlichen Antrag des Gläubigers (im Termin oder auch danach; wegen § 78 III ohne Anwaltszwang) die Abgabeverpflichtung nach § 888 vollstreckt. Die Zuständigkeit des § 889 I (AG als Vollstreckungsgericht, nicht: Prozessgericht) gilt auch in Verfahren nach §§ 889 II, 888 (BayObLG 10.6.20 – 1 AR 41/20 Rz 25 ff m umf Nachw). Der Richter prüft die Vollstreckungsvoraussetzungen, insb das Vorliegen eines entspr Titels, ferner Säumnis bzw Weigerung des Schuldners, ohne die kein Zwangsmittel verhängt werden darf (Ddorf FamRZ 97, 1495, 1496). Dem Schuldner ist nach § 891 S 2 rechtliches Gehör zu gewähren. Diesem Erfordernis wird jedoch bereits durch die Ladung zur Abgabe der Versicherung genügt. Die Säumnis muss verschuldet (vgl Ddorf MDR 94, 306, 307 [OLG Düsseldorf 12.07.1993 - 3 W 253/93]) und die Weigerung ungerechtfertigt sein (BGH WM 64, 795 ff: selbst wenn der Schuldner sich einer Straftat bezichtigen würde, darf er nicht die Auskunft verweigern; LG Köln NJW-RR 86, 360 [LG Köln 10.01.1986 - 9 T 350/85]: Begründung, vom Steuerberater erstellte Auskunft sei nicht nachprüfbar, berechtigt nicht zur Weigerung). Dem Schuldner ist die Erhebung des Unmöglichkeitseinwandes möglich (vgl die Kommentierung des § 888).

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