Rn 10

Das Gericht prüft ferner die allg Vollstreckungsvoraussetzungen. Der Titel muss sich auf eine unvertretbare Handlung richten und hinreichend bestimmt sein (Celle AGS 14, 306 [OLG Celle 04.04.2014 - 4 W 55/14]). Der Titel muss die geschuldete Handlung vorsehen (München ZEV 21, 580 [OLG München 09.08.2021 - 33 W 775/21] Rz 9 – lautet der Titel auf die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses, ist damit nicht ohne Weiteres auch schon das Anwesenheitsrecht des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 I 2 BGB enthalten).

 

Rn 10a

Ein Titel ist hinreichend bestimmt, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet (BayObLG 22.4.21 – 101 ZBR 109/20 Rz 44). Es muss der Umfang dessen, was der Schuldner auf seine Verurteilung hin zu leisten hat, allein aus dem Titel, bei Entscheidungen allein aus der Formel erkennbar sein (München ZEV 21, 580 [OLG München 09.08.2021 - 33 W 775/21] Rz 9). Der Titel ist der Auslegung zugänglich. Das Konzept der Auslegung ist jedoch nicht grenzenlos – das Verfahren nach § 888 dient nicht der Feststellung des zu vollstreckenden Anspruchs, sondern allein der Vollstreckung des im Erkenntnisverfahren festgestellten Anspruchs; aus dem Titel nicht zu klärende Unbestimmtheiten müssen im Erkenntnisverfahren geklärt werden, nicht im Vollstreckungsverfahren (BayObLG 22.4.21 – 101 ZBR 109/20 Rz 48). Handlungen, die im Urteilstenor keinen Niederschlag gefunden haben, können im Wege der Zwangsvollstreckung nicht erzwungen werden und auch für materiell-rechtliche Erwägungen außerhalb des Erkenntnisverfahrens ist im Zwangsmittelverfahren kein Raum (Ddorf 9.8.21 – 2 W 15/21 = GRUR-RS 21, 22988 Rz 10).

 

Rn 10b

Beispiele zur Bestimmtheit aus der Rspr: BGH MDR 14, 617: ein Vollstreckungstitel über die Auskunft hinsichtlich getätigter Verkäufe des Schuldners ist dahingehend auszulegen, dass auch entspr Geschäfte eines Tochterunternehmens des Schuldners erfasst sind; Zweibr FamRZ 04, 1224: zu unbestimmt ›Auskunft in geeigneter Weise zu belegen‹; BAGE 130, 195 Rz 19 f zur Bestimmtheit eines Titels iHa die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers und zu den Grenzen der Heranziehung weiterer Unterlagen; LAG Hessen 21.3.19 – 8 Ta 22/19 Rz 13 f zur Bestimmtheit eines Titels iHa die Art der Weiterbeschäftigung; LAG Hamm ArbR 19, 398 [LAG Hamm 24.06.2019 - 12 Ta 184/19] zur fehlenden Bestimmtheit bei Verpflichtung zur Abrechnung noch nicht gezahlter Entgelte; BAG NZA 20, 542, 544 [BAG 05.02.2020 - 10 AZB 31/19] Rz 24 zur fehlenden Bestimmtheit hinsichtlich der Art der Weiterbeschäftigung; ArbG Stuttgart 4.6.21 – 15 Ca 6733/19 Rz 15 – Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers als ›Engineering Program Manager‹: hinreichend bestimmt; BayObLG 22.4.21 – 101 ZBR 109/20 Rz 44 – zur (unzureichenden) Bestimmtheit von Anträgen zum Auskunfts- und Einsichtsrecht nach §§ 51a, 51b GmbHG. Die rechtliche Zulässigkeit der geschuldeten Handlung spielt im Verfahren nach § 888 keine Rolle (München FamRZ 92, 1207, 1208; Frankf NJW 53, 1029, 1030).

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