Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung, Zwangsgeld, Zwangsvollstreckung, Lebensversicherung, Leistungsanspruch, Versicherungsnehmer, Auskunftsanspruch, Auskunft, Anspruch, Nachlassverzeichnis, Anwesenheitsrecht, Notar, Versicherung, Erblasser, angefochtene Entscheidung

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 01.04.2021; Aktenzeichen 34 O 7909/20)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 01.04.2021 mit der Maßgabe abgeändert, dass gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise je 250,00 EUR ein Tag Zwangshaft angeordnet, wenn die Schuldnerin nicht binnen 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Beschlusses gemäß dem Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts München, Az.: 155 C 16202/17 vom 14.11.2018 Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 10.08.2016 verstorbenen G. A. zum Zeitpunkt seines Todes erteilt, und zwar durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses über sämtliche ergänzungspflichtigen Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren zu seinen Lebzeiten getätigt hat, insbesondere soweit sie über das Konto/die Konten bei der S. Sparkasse (Kontoinhaber: G. A. und H. B.,

  • Konto-Nummer ...378,
  • Konto-Nummer ...400,
  • Konto-Nummer ...940,
  • Konto-Nummer ...303,
  • Wertpapierdepot-Nummer ...808,
  • Wertpapierdepot-Nummer ...808 erfolgt sind.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Klagepartei beantragte mit Schriftsatz vom 08.02.2021 ein Zwangsgeld gegen die Beklagte gemäß § 888 ZPO zu verhängen, weil ihrer Meinung nach das notarielle Nachlassverzeichnis des Notars J. H., M., nicht ordnungsgemäß und vollständig erteilt worden sei, im Übrigen sei sie zur Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses nicht hinzugezogen worden.

Sie ist der Ansicht, der Notar habe keine eigenen Ermittlungen angestellt, weswegen dem notariellen Nachlassverzeichnis keine Erfüllungswirkung zukomme.

Insbesondere hätten sich eigene Ermittlungen des Notars zu dem im Nachlassverzeichnis enthaltenen Konto bei der S. Sparkasse aufgedrängt, da es sich dabei um ein Oder-Konto handele, auf das auch die Beklagte Zugriff habe. Im Übrigen läge ein Anhaltspunkt für eine ausgleichspflichtige Schenkung vor, weil Einzelheiten zu einer Lebensversicherung bei der W. S. V. AG nicht ausgewiesen worden seien.

Das Landgericht hat mit angefochtenem Beschluss vom 01.04.2021 ein Zwangsgeld gegen die Beklagte verhängt und dies u.a. darauf gestützt, dass die Beklagte der Klägerin die Anwesenheit bei Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses nicht gestattet habe, im Übrigen sei dieses im Hinblick auf das Konto bei der S. Sparkasse und die Lebensversicherung unvollständig.

Auf die Beschwerde der Beklagten hat das Erstgericht mit Beschluss vom 19.04.2021 (Bl. 217/221 d.A.) der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Diese Entscheidung wurde unter anderem darauf gestützt, dass die im notariellen Nachlassverzeichnis im vorliegenden Falle ausnahmsweise keine Erfüllungswirkung zukomme.

II. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache einen teilweisen Erfolg.

Zwar liegen die Voraussetzungen für die Verhängung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 Abs. 1 ZPO vor. Allerdings erweisen sich nicht alle Punkte, auf die das Landgericht München I die angefochtene Entscheidung gestützt hat als zutreffend, so dass die Entscheidung in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umgang abzuändern war.

Im Einzelnen:

1. Soweit das Landgericht die angefochtene Entscheidung darauf stützt, die Beklagte habe der Klagepartei die Anwesenheit bei Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses nicht gestattet, handelt es sich nach Auffassung des Senats nicht um einen Gesichtspunkt, der bei der Verhängung des Zwangsgeldes im vorliegenden Fall Berücksichtigung finden durfte.

a) Bei einem Zwangsgeld gemäß § 888 Abs. 1 ZPO handelt es sich um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, für die alle Voraussetzungen, die auch sonst im Rahmen der Zwangsvollstreckung vorliegen müssen, gegeben sein müssen. Der Umfang dessen, was der Schuldner auf seine Verurteilung hin zu leisten hat, muss allein aus dem Titel, bei Entscheidungen allein aus der Formel erkennbar sein (Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 42. Aufl., 2021 vor § 704 Rn. 16).

Vorliegend fehlt es bereits an einem entsprechend titulierten Anspruch, der der Klägerin das Recht zur Anwesenheit bei der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses einräumen würde. Maßgeblich für die Pflichten, die der beklagten Partei im Rahmen der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses obliegen, ist der Tenor des Teilanerkenntnisurteils des Amtsgerichts München vom 14.11.2018. Darin ist die Beklagte verurteilt worden, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses zu erteilen. Das sich grundsätzlich aus § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Anwesenheitsrecht des Gläubigers bei der Erstellung des notariel...

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