Rn 16

Die nachfolgende Darstellung geht auf die wesentlichen Unterschiede zwischen § 41 GKG und § 8 ZPO ein. Im Übrigen bleibt es bei den obigen Ausführungen.

I. Anwendungsbereich des § 41 GKG.

1. Ähnliche Nutzungsverhältnisse.

 

Rn 17

Ggü § 8 (Rn 6) ist der Anwendungsbereich nach § 41 I 1 auf Nutzungsverhältnisse erweitert, die miet- oder pachtähnlichen Charakter haben. Darunter fallen: Dauerwohnrecht nach § 31 WEG, dingliches Wohnrecht (BGH NZM 00, 1227; München ZMR 99, 179; Köln JurBüro 06, 477), Heimvertrag (Stuttg NJW-RR 05, 1733), Jagdpacht (LG Saarbrücken JurBüro 91, 582), Leasingvertrag (wenn es um dessen Bestand geht: Celle JurBüro 94, 113), Leihe (Köln NJWE-MietR 97, 273; OLGR Braunschw 99, 231), Siedlerverträge, entgeltliches Wohnungsrecht (vgl St/J/Roth § 8 Rz 21; Musielak/Voit/Heinrich § 8 Rz 6), Wohnrecht iRe angebahnten Kaufvertrags (Köln WuM 95, 719; OLGR Schlesw 98, 424; aA für Herausgabeklage Nürnbg JurBüro 04, 377: § 6, jedenfalls bei Klage des Insolvenzverwalters: Ddorf ZinsO 06, 41). Es reicht aus, dass der Bekl den Einwand des MietV erhebt (KG ZMR 08, 448). Nicht darunter fällt der Automatenaufstellvertrag (Kobl JurBüro 80, 1681). Für den Nießbrauch ist die Anwendung umstr; es wird auf die konkrete vertragliche Ausgestaltung ankommen (s § 3 Streitwert-Lexikon Nießbrauch). Gemischte Verträge können ebenfalls unter § 41 GKG fallen (Celle JurBüro 94, 113). Die Norm gilt analog für die Gebrauchsüberlassungsklage des Mieters.

2. Entgelt.

 

Rn 18

Grundlage ist wie bei § 8 das auf die str Zeit entfallende Entgelt (Rn 7 f, 9 ff). Die Einbeziehung der Nebenkosten ist in § 41 I 2 GKG geregelt (vgl Rn 14). Sie müssen vertraglich pauschal als Festbetrag oder als Prozentanteil der Miete festgelegt (BGH NZM 07, 935) und eine Abrechnung durch den Vermieter darf nicht vereinbart sein (Hambg MDR 04, 502; Ddorf JurBüro 06, 428). Vertraglich übernommene Mehrwertsteuer wird auch hier hinzugerechnet (BGH NJW-RR 06, 378; Rn 4).

 

Rn 19

Aus sozialen Gründen begrenzt sich der Streitwert auf das einjährige Entgelt, § 41 I 1 GKG.

II. Detailprobleme.

1. Herausgabe und Räumung.

 

Rn 20

§ 41 II 1 GKG begrenzt den Gebührenwert auf den Jahresbetrag; zum Entgelt zählt auch der nach § 41 I 2 GKG anzusetzende Betrag (Ddorf NZM 10, 600 [OLG Düsseldorf 20.10.2009 - I-10 W 102/09]). § 41 II 2 GKG geht Abs 1 vor; stützt sich die Klage auch auf Eigentum, findet mithin eine Wertbegrenzung nach Abs 1 S 1 nicht statt (KG MDR 11, 287); bei einem zeitweiligen Nutzungsverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber eines Grundstücks ist § 41 II GKG nicht anwendbar (Hamm NJW-RR 12, 19 [OLG Hamm 30.06.2011 - I-5 W 45/11]). Wird der Räumungsanspruch auf mehrere Kündigungen gestützt, bleibt es beim Jahreswert (München NZM 01, 749; KG MDR 12, 455 [KG Berlin 12.01.2012 - 8 W 31/11]).

Nichtigkeit des Vertrags steht der Beendigung gleich. Die Grenze des Jahreswertes gilt nach S 2, wenn der Räumungsanspruch ›auch‹ auf andere Rechtsgründe gestützt ist. Sind diese indes ausschl Grundlage des Anspruchs, ohne dass der Bekl einen Vertrag iSd § 41 I GKG einwendet (dazu Rn 8), findet § 6 Anwendung (Hartmann/Touissant/Toussaint § 41 GKG Rz 26; LG Kassel RPfleger 87, 425; Hambg WuM 95, 197; Nürnbg MDR 04, 966: Räumungsklage des Verkäufers; Kobl NJW-RR 14, 197). Maßgeblich ist der Sachvortrag, nicht die Nennung einer Norm. Die – vertretbare – aA (LG Köln WuM 95, 719: gescheiterter Kaufvertrag; Jena MDR 98, 63: Räumung nach Lebensgemeinschaft; Köln MDR 99, 637 [OLG Köln 25.01.1999 - 22 W 52/98] Räumung nach Scheidung; Karlsr MDR 04, 906: Anspruch gegen den Ehegatten aus § 986 BGB; MüKoZPO/Wöstmann § 8 Rz 27f) will hier aus sozialen Erwägungen § 41 GKG anwenden, sollte aber im Einzelfall berücksichtigen, dass der soziale Rahmen, in dem ein solcher Streit stattfindet, ein gänzlich anderer sein kann als bei der Miete. Bei Untermiete kommt es auf die Miete des Hauptmieters an (Ddorf MDR 98, 126; KG ZMR 05, 951; MDR 13, 560); bei tw Untervermietung auf deren Anteil. Der obj Wert der Nutzung eines Jahres ist idR mit der Miete identisch (Rn 14 f) und hat nur dann eigenständige Bedeutung, wenn eine solche nicht vereinbart ist. Der Wert einer gleichzeitigen Mietklage ist zu addieren (vgl auch § 5 Rn 6). Ein gleichzeitig erhobener Beseitigungsanspruch ist bei Erfordernis eines besonderen Titels zu bewerten und zu addieren (Hambg NJW-RR 01, 576; Rostock MDR 14, 1138); Abrisskosten können neben dem Räumungsanspruch nach § 3 bewertet werden, wenn der Kl den Abriss mit anstrebt (BGH MDR 05, 1431; OLGR Ddorf 08, 720; KG MDR 13, 430 [KG Berlin 19.11.2012 - 8 W 80/12]). Sonstige Kosten des Bekl sind nicht einzubeziehen (Rn 15). Bei der Klage gegen einen Dritten entfällt die soziale Zielsetzung der Norm, so dass generell § 6 gilt (Karlsr MDR 04, 906 will § 41 GKG bei Klage gegen Partner des Mieters anwenden). Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassen der Räumung kann mit dem Jahres-Mietwert angesetzt werden (Ddorf MDR 11, 216 [BGH 15.12.2010 - VIII ZR 113/10]). Im Räumungsvergleich bemisst sich der GeS nach dem Jahreswert der Miete, nicht nach einer Abfindung (Hamm NJW-RR 11, 1224 [OLG Hamm 17.05....

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