Rn 14

§ 8 knüpft an das ›Entgelt‹ an, worunter der BGH anfangs eindeutig die Gegenleistung für die Überlassung des Vertragsobjekts verstanden hat, die der Vertragspartner aufgrund Vertrags oder von Gesetzes wegen erbringen muss (im Grunde bis heute, vgl BGH NJW-RR 06, 378 [BGH 02.11.2005 - XII ZR 137/05]; MDR 09, 277 [BGH 11.12.2008 - III ZB 53/08]: Übernahme öffentlicher Lasten); daher waren nach älterer Rspr neben dem eigentlichen Mietzins alle nicht verbrauchsabhängigen Nebenleistungen mit anzusetzen, soweit sie eine Vergütung für die Überlassung darstellten, namentlich öffentliche Abgaben, Versicherungsprämien sowie Zuschüsse zu Baukosten und Instandsetzung; die verbrauchsabhängigen Nebenkosten sollten unberücksichtigt bleiben (BGHZ 18, 168). Eine praxisgerechte Differenzierung ist wegen der Vielfalt von Nebenkosten und der recht freien Gestaltungsmöglichkeiten bei der Abrechnung auf dieser Grundlage nicht möglich, so dass zT Radikallösungen über die reine Nettomiete oder aber über die Einbeziehung aller Nebenkosten gesucht werden (Übersicht über die Detailproblematik bei Anders/Gehle/Kunze bei Miete und Pacht Rz 9 ff; St/J/Roth § 8 Rz 13 ff; KG NJW-RR 01, 443 [KG Berlin 06.03.2000 - 8 W 256/00] für § 16 GKG aF; Köln WuM 01, 33; Celle NJW 03, 367 für § 16 GKG aF; krit auch MüKoZPO/Wöstmann § 8 Rz 17). Der BGH hat ausdr offengelassen, ob Nebenkosten überhaupt berücksichtigungsfähig sind und mit Recht den Ansatz von Nebenkostenvorauszahlungen abgelehnt (NJW-RR 99, 1385 [BGH 02.06.1999 - XII ZR 99/99]; WuM 08, 417). Das Problem ist damit wieder offen. Eine umfassende, praxisnahe Lösung liegt alleine in der Analogie zu § 41 I 2 GKG (für ›Übertragung‹ auf § 8 Zö/Herget § 8 Rz 6). Bei Differenzierungen zwischen § 8 ZPO und § 41 GKG sind Fehler in der Praxis unvermeidbar; iÜ ist die Pauschalierung in § 41 I 2 GKG bereits als solche eine Gegenleistung für die Überlassung und daher mit der Anknüpfung an das Entgelt in Einklang zu bringen.

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