Rn 15

Für die Höhe des Mietzinses ist ein objektiver Maßstab anzulegen; maßgeblich ist der Vertragsinhalt; falsche Vorstellungen der Parteien, auch eine Zuvielforderung, sind unbeachtlich; der Inhalt eines schriftlichen Vertrags ist verlässliche Grundlage (BGH NJW-RR 97, 648; 06, 16 [BGH 21.09.2005 - XII ZR 256/03]; LG Köln WuM 73, 174). Die Mehrwertsteuer ist aufzuschlagen (BGH NJW-RR 06, 378; KGR 99, 310; 05, 525; KG ZMR 07, 518; 534; OLGR Celle 08, 995; einschränkend Ddorf MDR 06, 1079. Bei Untermiete ist wegen des höheren Verwaltungsaufwands ein Zuschlag von 15 % gerechtfertigt (BGH NJW-RR 97, 648). Sonstige Kosten, die etwa den Räumungsbeklagten zusätzlich belasten könnten, sind nur einzubeziehen, wenn sie für einen selbstständig titulierten Streitgegenstand aufgewendet werden müssen (BGH NJW 00, 1739 [BAG 26.08.1999 - 8 AZR 827/98]; MDR 16, 122: Bäume bei Räumung eines Kleingartens; § 3 Rn 5). Im Streit um einen Teil des Mietobjekts ist nur das hierauf entfallende Entgelt anzusetzen. Beim gemischten Vertrag (Rn 4) fällt der auf den Miet- oder Pachtvertrag entfallende Teilwert unter § 8; der verbleibende Teil ist nach allg Vorschriften zu bewerten und, wenn nicht wirtschaftliche Identität vorliegt (§ 5 Rn 4) zu addieren (BGH WuM 05, 525 [BGH 15.06.2005 - XII ZR 104/02]; WM 96, 1064 [BGH 20.12.1995 - XII ZR 244/94]). Bei wechselnder Miethöhe (zB Staffelmiete) ist auf den in der str Zeit höchsten Jahresbetrag abzustellen (für § 41 GKG BGH ZMR 06, 28; Zö/Herget § 8 Rz 6; aA MüKoZPO/Wöstmann § 8 Rz 16: wohl für Durchschnittswert).

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