Rn 3

Erfasst werden zunächst alle Miet- und Pachtverträge iSd §§ 535 ff, 581 ff BGB, mithin alle Verträge, welche die Gebrauchsüberlassung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen gegen Entgelt zum Inhalt haben. Eine Differenzierung zwischen Miete und Pacht ist grds unbeachtlich (BGH WM 96, 1064 [BGH 20.12.1995 - XII ZR 244/94]). Es muss sich des Weiteren nicht um einen reinen Miet- oder Pachtvertrag ieS handeln. Vorausgesetzt ist nur ein Nutzungsverhältnis gegen die Zahlung eines Entgelts, das eine adäquate Bewertung des Nutzungsinteresses darstellt (BGH WuM 05, 66 [BGH 27.10.2004 - XII ZB 106/04]). Werkmietwohnungen fallen unter § 8, Werkdienstwohnungen nicht (St/J/Roth § 8 Rz 2). Gegenstand des Vertrags können auch Rechte sein (BGH NJW 62, 446: Jagdpacht; BGH NJW 52, 821: Unternehmenspacht; Stuttg Die Justiz 72, 204: Grundausbeutungsvertrag). Eingeschlossen sind Untermiete, Unterpacht einschließlich der Klage des Unterpächters gegen den Unterverpächter und zugleich gegen den Generalverpächter (BGH MDR 17, 970 [BGH 01.06.2017 - IX ZB 87/16]) sowie auch die Kleingartenpacht (dazu BGH MDR 09, 277 [BGH 11.12.2008 - III ZB 53/08]; MDR 16, 122).

 

Rn 4

Gemischte Verträge fallen unter § 8, wenn die entgeltliche Gebrauchsüberlassung den wesentlichen Vertragsinhalt ausmacht (BGH WM 96, 1064: Grundstücksnutzung). Daher kann § 8 auf Leasing- (Frankf MDR 78, 145; Celle JurBüro 94, 113; zusätzlicher Wert nach § 6 bei Streit um einen Leasing-Gegenstand: BGH KostRspr § 16 GKG Nr 57), Beherbergungs- und Campingverträge sowie auf den Filmverleih angewendet werden (Anders/Gehle/Kunze bei Miete und Pacht Rz 7). Überwiegt ein anderes Vertragselement, wie etwa beim Aufenthalt in Krankenhaus oder Pflegeheim, bei Reisevertrag, Bewirtungsvertrag oder Automatenaufstellvertrag, scheidet die Anwendung von § 8 aus (Anders/Gehle/Kunze bei Miete und Pacht Rz 7).

 

Rn 5

§ 8 geht § 6 als lex specialis vor (BGH NJW-RR 94, 256). Wenn nur die Mietzahlung oder etwa die Zustimmung zur Mieterhöhung im Streit ist, bestimmt sich der Streitwert nach § 9, hinsichtlich der Gebühren iVm § 48 I GKG (BGH NJW-RR 02, 1233 für Beschwer; JurBüro 04, 378; NJW-RR 05, 938; WuM 07, 32; näher s § 9).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge