Rn 8

Der Rechtsgrund, aus dem Bestand oder Dauer str sind, hat für die Wertfestsetzung keine Bedeutung (BGH WuM 06, 45). Auf das Klageziel und die einschlägige Anspruchsgrundlage, namentlich § 958 BGB, kommt es ebenfalls nicht an, so dass § 8 anzuwenden ist, wenn sich der Anspruch auf andere Grundlagen stützt, zB § 985 BGB, während umgekehrt bei der Räumungsklage § 8 nur Anwendung findet, wenn Streit um Bestand oder Dauer herrscht. Der Bestand des Vertragsverhältnisses muss nur der eigentliche Grund des Streites sein (BGH NZM 00, 1227; NZM 16, 892). Folglich reicht es aus, dass alleine der Beklagte ggü dem Klagebegehren ein str Miet- oder Pachtverhältnis einwendet (BGHZ 48, 177; NZM 99, 189; WuM 05, 66; NZM 16, 892; Ddorf WuM 08, 160; KG ZMR 08, 448; Kobl MDR 13, 1069; Abkehr vom Prinzip des Angreiferinteresses, vgl § 3 Rn 4); bei Säumnis des Bekl gilt § 8 trotz der Geständnisfiktion des § 331 I 1, wenn der Kl vorgerichtliche Einwände gegen Bestand oder Dauer vorträgt (Stuttg JurBüro 95, 486). Auf die Vollstreckungsabwehrklage (BGH WM 91, 1616) findet § 8 ebenso Anwendung wie auf die Feststellungsklage; dort ist abw vom Üblichen (§ 3 Streitwert-Lexikon Feststellungsklage) kein Abschlag zu machen, weil sie einen Regelfall der Norm darstellt (BGH NJW 58, 1291; NZM 99, 21 [BGH 30.09.1998 - XII ZR 163/98]; NJW-RR 09, 156 [BGH 29.10.2008 - XII ZB 75/08]: Beschwer).

Der Streit muss zwischen den Parteien des Vertragsverhältnisses stattfinden. Unter dieser Voraussetzung gilt § 8 auch für den Bürgen (Musielak/Voit/Heinrich § 8 Rz 4; aA St/J/Roth § 8 Rz 9). Ansprüche aus dem Innenverhältnis einer Wohngemeinschaft (KG NJW-RR 92, 1490: § 3), auf Konkurrenzschutz aus einem Mietvertrag sowie dessen Inhalt iÜ (BGH ZMR 07, 18: § 3) oder auf Abschluss eines Vertrages (insoweit gilt § 3 unter Berücksichtigung von § 9, BGH NZM 21, 434 [BGH 24.03.2021 - LwZR 4/20]; St/J/Roth § 8 Rz 5) fallen nicht unter § 8, ebenso wenig Streitigkeiten mit Dritten (St/J/Roth § 8 Rz 8).

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