Rn 6

Nur ganz besondere Umstände rechtfertigen eine Maßnahme gem § 765a I 1. § 765a erweist sich damit als subsidiär; die Gewährung von Vollstreckungsschutz kommt nach § 765a dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner die Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach anderen Vorschriften erlangen kann (BGH NJW 07, 2703, 2704 [BGH 04.07.2007 - VII ZB 15/07]). Kann der Schuldner mögliche Anträge, insb nach den §§ 707, 719, 721, 732 II, 794a, noch stellen, scheidet eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a aus. Sind die Fristen für derartige Anträge versäumt oder ist es unterlassen worden, die Voraussetzungen für derartige Anträge zu schaffen, dann kann Vollstreckungsschutz nach § 765a dennoch gewährt werden. Dass Anträge, mit denen ein gleiches Ergebnis hätte erreicht werden können, nicht gestellt worden sind, kann allenfalls bei der Abwägung zu Ungunsten des Schuldners berücksichtigt werden (MüKoZPO/Heßler Rz 59, 75; Musielak/Voit/Lackmann Rz 15, 21). Diese Problematik stellt sich insb iRd § 719 II; ein entspr Vollstreckungsschutzantrag in der dritten Instanz kann nach der Rspr des BGH nur dann erfolgversprechend gestellt werden, wenn in der Vorinstanz ein mit Begründung versehener Antrag nach § 712 gestellt worden ist (BGH LM § 712 Nr 1; NJW-RR 05, 147, 148 [BGH 29.07.2004 - III ZR 263/04] ua). Erweist sich unter diesen Voraussetzungen ein Einstellungsantrag nach § 719 II als unbegründet, sind die Voraussetzungen des § 765a zu prüfen.

 

Rn 7

Das Bestehen gesetzlich normierter Tatbestände, die den Schutz des Schuldners im Vollstreckungsverfahren regeln, schließt die Anwendbarkeit von § 765a nicht aus. Vollstreckungsschutz kann auch dann gewährt werden, wenn ein solcher nach den Spezialvorschriften nicht möglich ist (BGH NJW 07, 2703, 2704 [BGH 04.07.2007 - VII ZB 15/07]; 08, 1678 [BGH 27.03.2008 - VII ZB 32/07]; aA MüKoZPO/Heßler Rz 13). Mit § 765a können somit Regelungen getroffen werden, die über die in den ausdrücklichen Pfändungsschutzbestimmungen genannten, wie bspw §§ 803, 811, 812, 813a, 813b, 817a, 850 ff, hinausgehen. Bei der erforderlichen Interessenabwägung sind die in den gesetzlichen Pfändungsschutzbestimmungen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertungen zu berücksichtigen.

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