1. Anordnung.

 

Rn 4

Das Urt des Prozessgerichts bestimmt Art und Höhe der Sicherheit, die der Gläubiger zu leisten hat, nach § 108 I 1. Das geschieht auf Grundlage der §§ 707 S 1, 709 S 1 oder 2, 712 II, 716, 719, sowie im Fall der Leistung einer Gegensicherheit nach § 711, wenn der Schuldner von seiner Abwendungsbefugnis Gebrauch gemacht hat. Ist in der Entscheidung nicht ausgesprochen, wie die Sicherheit zu leisten ist, kommt § 108 I 2 zur Anwendung. Die Sicherheit wird dann durch Bürgschaft, Hinterlegung von Geld oder geeigneten Wertpapieren nach § 234 I, III BGB erbracht, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart, was grds in der Form des Abs 2 nachzuweisen ist. Bei der Vollstreckung einer Geldforderung kann die Höhe der Sicherheitsleistung nach § 709 S 2 in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des Vollstreckungsbetrags angegeben werden (Schlesw NJW-RR 10, 264 [BVerfG 22.04.2009 - 1 BvR 121/08]; MüKoZPO/Heßler § 751 Rz 15).

2. Nachweis und Zustellung.

a) Grundsätze.

 

Rn 5

Spätestens bei Beginn der Vollstreckungsmaßnahme muss dem Vollstreckungsorgan die Leistung der Sicherheit durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Für die Teilvollstreckung ist insoweit § 752 zu beachten. Der Nachweis ist entbehrlich, wenn die Rechtskraft des Urteils bereits eingetreten ist, weil er dann durch ein Rechtskraftzeugnis nach § 706 I geführt wird. Er ist ebenso entbehrlich, wenn es sich nur um eine Sicherungsvollstreckung nach § 720a handelt oder es um eine Parteivereinbarung nach § 108 I 2 geht, die nach § 291 offenkundig ist bzw ein Geständnis nach § 288 vorliegt. Schließlich bedarf es eines Nachweises nicht bei Vorlage einer Entscheidung über die Zurückweisung oder Verwerfung der Berufung – in diesem Fall tritt an die Stelle der vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 709 diejenige nach § 708 Nr 10 – sowie bei Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung nach §§ 537, 558, 718 (Schuschke/Walker/Walker § 751 Rz 9). Erforderlich ist nach Abs 2 des Weiteren eine Zustellung der betreffenden Urkunden. Das Vollstreckungsorgan überprüft selbstständig, ob die Sicherheitsleistung so erbracht wurde, wie sie in der Entscheidung angeordnet wurde.

b) Einzelfälle.

 

Rn 6

Ist die Sicherheitsleitung durch Hinterlegung von Geld oder bestimmten Wertpapieren erfolgt, wird der Nachweis darüber mit einer Bescheinigung der Hinterlegungsstelle über die Annahme erbracht. Die Überweisungsquittung einer Bank oder ein Posteinzahlungsschein reichen dagegen für den Nachweis nicht aus (Zö/Seibel § 751 Rz 4). Ist die Sicherheitsleistung durch (Bank-)Bürgschaft gestattet, in der Praxis ist das der Regelfall, genügt es trotz des anderslautenden Abs 2, dass eine Privaturkunde vorgelegt wird (BGH NJW 08, 3220). Das gilt jedenfalls für den Fall, dass der GV dem Vollstreckungsschuldner oder seinem Verfahrensbevollmächtigten die Bürgschaftsurkunde selbst zustellt, was spätestens zu Beginn der Vollstreckungsmaßnahme erfolgen muss. Denn durch die Übergabe der Bürgschaftsurkunde wirkt er an der Leistung der Sicherheit mit (Musielak/Voit/Lackmann § 751 Rz 7). Hat der Vollstreckungsgläubiger, dem die Sicherheitsleistung obliegt, dem Schuldner persönlich die Bürgschaftserklärung eines Kreditinstituts zustellen lassen, so ist er nicht nach § 751 II gehalten, dem Schuldner einen weiteren Nachweis über die Erbringung der Sicherheitsleistung zuzustellen (BGH NJW 08, 3220 [BGH 10.04.2008 - I ZB 14/07]; Köln OLGR 07, 481). Der Nachweis ggü dem Vollstreckungsorgan genügt (Schuschke/Walker/Walker § 751 Rz 12). Die Übergabe einer öffentlich beglaubigten Abschrift der Bürgschaftsurkunde genügt (KG NJW 63, 661; aA Kobl Rpfleger 93, 355; Schriftform gem §§ 766 S 1, 126 I BGB). Das Original der Bürgschaftsurkunde muss allerdings vorgelegt werden, wenn die Bürgschaft unter der auflösenden Bedingung steht, dass sie an den Bürgen zurückgelangt (BGH MDR 71, 388 [BGH 03.02.1971 - VIII ZR 94/69]; KG NJW 63, 661 [KG Berlin 19.11.1962 - 1 W 626/62]). Zustellung des Originals, nicht aber die Zustellung der Nachweisurkunde (St/J/Münzberg § 751 Rz 12), ist des Weiteren erforderlich, wenn ein anderes Vollstreckungsorgan als der GV tätig werden soll. Die Zustellung an den Anwalt des Schuldners genügt (Frankf NJW 78, 1441, 1442 [OLG Frankfurt am Main 19.12.1977 - 20 W 803/77]), ebenso die von Anwalt zu Anwalt. Den erforderlichen Nachweis erbringt in diesem Fall das anwaltliche Empfangsbekenntnis (Kobl Rpfleger 93, 355, 356 [OLG Koblenz 02.02.1993 - 6 W 662/92]). Die Zustellung kann aber, auch wenn ein Verfahrensbevollmächtigter involviert ist, weiter an den Schuldner erfolgen (LG Bochum Rpfleger 85, 33).

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