Gesetzestext

 

Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden.

A. Ratio der Urteilsergänzung.

 

Rn 1

Mithilfe der §§ 716, 321 können insgesamt fehlende und (in analoger Anwendung der Vorschrift auch) nicht vollständige Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit eines Urteils ergänzt werden, so wenn entgegen §§ 708, 709 nicht vAw über die vorläufige Vollstreckbarkeit entschieden wurde, der Umfang der Sicherheitsleistung nicht angegeben, die Abwendungsbefugnis nach § 711 nicht ausgeworfen wurde oder ein Schutzantrag nach §§ 710, 711 S 3, 712 zwar gestellt, aber über ihn nicht befunden wurde. Die Fehlerhaftigkeit der Vollstreckbarkeitsentscheidung fällt dagegen nicht unter §§ 716, 321 (Beispiel: zu niedrige Bemessung des zur Sicherheit zu leistenden Geldbetrags; MüKoZPO/Götz § 716 Rz 1). Ein Ergänzungsantrag nach diesen Vorschriften ist auch nicht das probate Mittel, wenn ein Antrag fehlerhaft nach § 713 beschieden wurde und der nachfolgenden Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben wird. Vielmehr sollte in diesem Fall eine Schutzanordnung nach § 719 II zugelassen werden (Frankf FamRZ 90, 539, 540).

B. Tatbestand.

 

Rn 2

Das Ergänzungsverfahren richtet sich nach § 321. Erforderlich ist dazu ein Antrag, der binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Urteils gestellt werden muss (zum Fristbeginn mit Zustellung des Berichtigungsbeschlusses nach Tatbestandsberichtigung BGH NJW 84, 1240; NJW 82, 1821 [BGH 18.02.1982 - VIII ZR 39/82]). Er ist nach mündlicher Verhandlung vom Gericht, das die Entscheidung zuvor nicht getroffen hatte, nun durch Ergänzungsurteil zu bescheiden. Soweit in einer Entscheidung die vAw vorzunehmenden Aussprüche nach §§ 708, 709, 711 fehlen, ist die Wiederholung oder Nachholung von Schutzanträgen auch noch im Ergänzungsverfahren statthaft (Frankf FamRZ 90, 539, 540). Bei Versäumung der Frist des § 321 II kommt eine Änderung oder Ergänzung der Vollstreckbarkeitsentscheidung nur noch in der Rechtsmittelinstanz in Betracht. Solange aber die Ergänzung in der 1. Instanz noch möglich ist, begründet die Frage der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils allein nicht das Rechtschutzinteresse für eine Berufung (Musielak/Voit/Lackmann § 716 Rz 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge