Rn 11

Abzugeben ist vAw an das gem §§ 690 I Nr 5, 692 I Nr 1 im MB bezeichnete Gericht (§ 700 III 1). Die Abgabe an ein anderes Gericht (§ 696 I 1 1), als im MB bezeichnet, ist nur möglich, wenn die Parteien dies übereinstimmend vor der Abgabe verlangen (§ 700 III 1). S.a. § 696 Rn 14, 26. Sind Mahn- und streitiges Verfahren bei demselben AG durchzuführen, gelten die Vorschriften über die Abgabe sinngemäß (§§ 700 III 2, 698). Die Abgabe vAw lässt keine Alternative und hat keine weiteren Voraussetzungen, als dass nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Einspruch vorliegt (§ 696 Rn 3, zum Widerspruch). Sie geschieht ohne Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs (Ddorf NJW-RR 97, 1295 Rz 3), bei beschränktem Einspruch insgesamt und ohne Vorauszahlung von Gerichtsgebühren. Das Mahngericht teilt lediglich den Parteien die Abgabe formlos mit (§§ 700 III 2, 696 I 3, § 329 II 1). Die Abgabeverfügung durch den Rechtspfleger des Gerichts, das den VB erlassen hat, oder den Urkundsbeamten des Mahngerichts, im maschinellen Verfahren idR automatisch nach Erfassung des Einspruchs in das System, ist nicht anfechtbar (§§ 700 III 2, 696 I 3, 36b III RPflG). Mit dem Eingang der Akten beim Gericht, an das abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig (§§ 700 III 2, 696 I 4). Für die beim Mahngericht erwachsenen Kosten vgl § 281 III 1 (§§ 700 III 2, 696 I 5). Im (Regel-)Fall der maschinellen Verarbeitung tritt an die Stelle von Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck (§§ 700 III 2, 696 II), mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden (§§ 418 I, 696 II 2). S.a. § 696 Rn 18.

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