Rn 14

An ein anderes Gericht abgeben darf das Mahngericht auch auf übereinstimmendes Verlangen (§ 696 I 1) der Parteien grds nicht mehr, wenn dem ASt zur Zeit des Mahnantrags ein Wahlrecht iSv § 35 zugestanden hat und die Abgabe bereits vollzogen ist. Nach dem Vollzug der Abgabe ist die getroffene Wahl unwiderruflich und verbindlich (BGHReport 03, 42 [BGH 10.09.2002 - X ARZ 299/02]). Entsteht das Wahlrecht erst zeitlich nach dem Mahnantrag, zB durch Wohnsitzverlegung im Mahnverfahren, lässt München MDR 07, 1154 [OLG München 23.11.2006 - 31 AR 138/06] zu, dass der ASt das Wahlrecht noch durch Stellung eines Verweisungsantrags beim Streitgericht vor Zustellung der Klagebegründung ausübt. München (Rn 9) hat ›jedenfalls für die hier zu entscheidende Frage, bis wann die Klagepartei von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen kann‹, für die Rechtshängigkeit iRv § 261 III Nr 2 und § 696 III auf die Zustellung der Anspruchsbegründung abgestellt. BGH NJW 09, 1213 [BGH 05.02.2009 - III ZR 164/08], Rz 17 sieht, wenn nicht alsbald abgegeben ist, für die Rechtshängigkeit dagegen den Eingang der Verfahrensakten beim Prozessgericht als maßgeblich an. Zur Bindungswirkung (§ 696 V) s Rn 25.

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