Rn 9

Wird das streitige Verfahren auch vom Ag nicht beantragt, gerät das Verfahren in Stillstand, indem die Parteien es nicht betreiben (§ 204 II BGB). Die Hemmung der Verjährung endet sechs Monate (§ 204 II 1 BGB) nach der letzten Verfahrenshandlung (§ 204 II 3 BGB). Letzte Verfahrenshandlung ist der Zugang der Widerspruchsnachricht an den ASt (BGH 30.7.20 – III ZR 192/19). Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt (§ 204 II 4).

 

Rn 10

Wenn ein streitiges Verfahren nicht durchgeführt und Festsetzung außergerichtlicher Auslagen für das Mahnverfahren beantragt wird, ist zur Entscheidung das Mahngericht zuständig (BGH NJW-RR 09, 860 [BGH 25.02.2009 - Xa ARZ 197/08] zu § 699 III). Zur Gebührenfestsetzung nach § 19 BRAGO hat BGH NJW 91, 2084 befunden, dasjenige Gericht sei zuständig, welches für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre. Der Senat verweist auf den in § 796 III zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken. Naumbg NJW 08, 1238 [OLG Naumburg 22.01.2008 - 1 AR 19/07 (Zust)] meint, entgegen BGH NJW 91, 2084 habe das Mahngericht als das nach § 11 RVG zuständige Gericht des ersten Rechtszugs zu entscheiden.

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