Rn 18

Inhalt und Bedeutung des § 696 II werden häufig übersehen. Er bestimmt, dass es im maschinell bearbeiteten Mahnverfahren statt Akten nur einen maschinell erstellten Aktenausdruck mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden gibt, sofern nicht das Verfahren umfassend papierlos gestaltet ist und die Daten des Mahnverfahrens elektronisch übermittelt werden. Die als Sondervorschrift für das automatisierte Verfahren formulierte Bestimmung trifft in Wirklichkeit den Normalfall, weil sämtliche Mahngerichte maschinell bearbeiten. Die entsprechend anzuwendenden Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden finden sich in §§ 415 ff. Gemäß §§ 415, 417, 418 begründen öffentliche Urkunden vollen Beweis (§ 418) der darin bezeugten Tatsachen. Akten, im Sinne einer ›geordneten Zusammenstellung von (Papier-)Dokumenten mit eigenem Aktenzeichen und eigener Inhaltsbezeichnung‹ (§ 3 der Registraturrichtlinie für die Bundesministerien gem Beschl des Bundeskabinetts v 11.7.01) entstehen nicht, wenn der ASt elektronisch einreicht und das Mahngericht bis zum Bescheid elektronisch verarbeitet. Auch Anträge auf Formular werden mit ihren Daten erfasst und in die EDV übergeführt. Zustellungsurkunden werden (zusätzlich zu den Papierausgaben) elektronisch zurückgeleitet. Einige Millionen Mahnverfahren jährlich mit der mehrfach größeren Zahl an Zustellungen können von 12 Mahngerichten nicht effizient abgewickelt werden, wenn gewährleistet sein soll, das zu allen elektronisch verfügbaren Daten etwa vorhandene Papiere aufbewahrt, herausgesucht und an das streitige Gericht übersandt werden. Das, was sonst an Akten zur Verfügung gestellt werden könnte, kann im maschinellen Verfahren nur durch den Ausdruck einer Liste der Daten erledigt werden, welche in die EDV aufgenommen sind. Da die Liste zT aus Daten öffentlicher Urkunden zusammengestellt ist, die Beweiskraft haben, ist es geboten gewesen, den Aktenausdruck mit gleicher Beweiskraft auszustatten. Gemäß §§ 696 II, 418 begründet der Aktenausdruck vollen Beweis der in ihm bezeugten Tatsachen, einschließlich des zB aus der Zustellungsurkunde entnommenen Zustelldatums (LG Berlin GE 08, 927; Dresd JurBüro 99, 154), der Art und Weise der Benachrichtigung (Köln OLGR Köln 01, 298) und des Umfangs des Widerspruchs (Brandbg 11.6.08 – 3 U 114/07). Wegen dieser Beweiskraft fügen die Mahngerichte dem Aktenausdruck grds keine Originalbelege bei. Zeugenbeweis benötigt derjenige zunächst nicht, für den die Urkunde spricht. Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache ist zulässig (§ 418 II). Gegenbeweis ist erst geführt, wenn das Gericht volle Überzeugung erlangt hat (Köln OLGR Köln 01, 298).

 

Rn 19

Für den Aktenausdruck des § 696 II 1 findet § 298 (Aktenausdruck von einem elektronischen Dokument [§§ 130a, 130b]) keine Anwendung (§ 696 II 3). Deshalb bedarf der Aktenausdruck des § 696 II 1 insb keiner Vermerke über Identitätsprüfung und Signaturprüfung. Er muss nicht unterschrieben sein (§ 703b), denn er wird, naturgemäß, im maschinellen Verfahren hergestellt, mit aufgedrucktem Gerichtssiegel gem § 703b. Auch für einen iRv Akteneinsicht (§ 299 III, vgl III 2 nF seit 1.1.18) hergestellten Aktenausdruck ist § 298 nicht einschlägig. Das Mahngericht kann bei Akteneinsicht nicht anders verfahren und nichts anderes drucken, als es die installierte Technik für den Ausdruck nach § 696 II verfügbar macht.

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