Rn 3

Das Mahngericht darf seine Prüfung formal darauf beschränken, ob nach dem äußeren Erscheinungsbild ein wirksamer Widerspruch vorliegt (BGH NJW 98, 235 Rz 3). Die Untersuchung auf rechte Form, zB ob unterschrieben ist (§ 694 Rn 13), ist dem streitigen Gericht zu überlassen.

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