Rn 24

Für das Mahnverfahren ist gem § 689 II 1 ausschließlich das AG zuständig, bei welchem der ASt seinen allgemeinen Gerichtsstand (§ 12 ff) hat. Nach Widerspruch ist an das örtlich und sachlich endgültig zuständige Gericht abzugeben (§ 696 I 1). Dieses Gericht muss der ASt ermitteln und die Bezeichnung eintragen. Zu den Folgen der Bezeichnung(en) s § 696 Rn 11. Das Mahngericht darf nur die Tatsache der Eintragung im Antrag prüfen. Ihm ist kein Prüfungsrecht eingeräumt, ob die Auswahl rechtlich begründet ist.

 

Rn 25

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 43 I WEG nF). Für die in § 43 II WEG nF bezeichneten Streitigkeiten ist das Gericht der Belegenheit des Grundstücks ausschließlich zuständig. Bei den in § 43 WEG nF bezeichneten Streitigkeiten ist also das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, zu bezeichnen.

 

Rn 26

In Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) sind die Vorschriften über das Mahnverfahren entsprechend anzuwenden (§ 113 II FamFG). Gemäß § 690 I Nr 5 ist das AG – Familienstreitsachen – (§§ 23a, 23b GVG) einzutragen. Es ist unabhängig vom Wert des Streitgegenstands (§ 23 Nr 1 GVG) zuständig (AmtlBegr BTDrs 16/6308, 223). Für Familienstreitsachen sind neue Katalognummern eingerichtet (85 und 86). Das automatisierte Verfahren prüft über sie, ob im selben Mahnantrag weitere Ansprüche geltend gemacht werden, für die nicht das Familiengericht zuständig ist. Der ASt wird aufgefordert, für jede Zuständigkeit gesonderte Mahnanträge einzureichen.

 

Rn 27

Beitragsansprüche von Unternehmen der privaten Pflegeversicherung nach dem 11. Buch SGG können im Mahnverfahren vor dem AG geltend gemacht werden (§ 182a SGG). Für das streitige Verfahren ist das zuständige Sozialgericht (§ 182a I 3, II SGG) anzugeben.

 

Rn 28

In Handelssachen (§ 95 GVG) kann neben dem LG sogleich auch die Kammer für Handelssachen als zuständig bezeichnet werden (§ 96 I GVG). Entsprechender Antrag kann innerhalb der Frist zur Anspruchsbegründung (§ 697 I 1) nachgeholt werden (Nürnbg Rpfleger 95, 369; ›auch später‹ LG Berlin 4.11.03 – 10 O 156/03).

 

Rn 29

Werden gleichzeitig mehrere Ag in Anspruch genommen, können für sie unterschiedliche Gerichtsstände in Betracht kommen. Das Formular erlaubt es, zwei Ag und ein einziges Gericht zu vermerken. Wird nur ein Gericht bezeichnet, wird diese Angabe für alle Ag verwendet. Sollen mehr als zwei Ag und/oder unterschiedliche Gerichte eingetragen werden, so ist dem Formular ein Ergänzungsblatt mit den entsprechenden Angaben beizufügen.

 

Rn 30

Zum Verfahren bei mehreren Ag mit unterschiedlichen Streitgerichten s § 696 Rn 12. Unter mehreren Gerichtsständen hat der ASt die Wahl (§ 35). Mit der Bezeichnung des streitigen Gerichts gem § 690 I Nr 5 übt der ASt sein Wahlrecht aus (BGHReport 03, 42; München OLGR München 08, 112 Rz 7). Die getroffene Wahl ist verbindlich und unwiderruflich (BGHReport 03, 42). Entsteht das Wahlrecht erst später, zB durch Wohnsitzwechsel (vgl aber § 261 III Nr 2), oder wird dies dem ASt erst später bekannt, kann ihm unter weiteren Voraussetzungen noch ein Wahlrecht nach Kenntniserlangung zugebilligt werden (München OLGR München 08, 112 Rz 8). Das angegebene Gericht darf nach Abgabe allenfalls dann ›weiter‹ verweisen, wenn bei ihm ein Gerichtsstand nicht eröffnet ist (BGHReport 03, 42). § 690 I Nr 5 muss ein Gericht kennen (BGHReport 03, 42). Hat der Kl die Verweisung beantragt und hat die Beklagte zugestimmt, ist die anschließende Verweisung dennoch keine bindende auf übereinstimmendes Verlangen (§ 696 I 1); sie ist ›willkürlich‹, nicht zulässig, nicht bindend, wenn das ›unzweifelhaft‹ zuständige Gericht von sich aus die Verweisung angeboten hat (BGHReport 03, 42 [BGH 10.09.2002 - X ARZ 299/02]; vgl auch BGHReport 03, 44 [BGH 10.09.2002 - X ARZ 217/02]).

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