Rn 12

Im Fall mehrerer Ag und mehrerer Streitgerichte, die bezeichnet sind, gibt das Mahngericht jeweils an das für den jeweiligen Ag genannte Gericht ab. Legen in solchen Fällen mehrere Ag desselben Verfahrens Widerspruch ein, führt das zur Verfahrenstrennung und zur Anhängigkeit selbstständiger Verfahren bei den jeweiligen Streitgerichten (§ 696 I 4 und III). Wenn ein Prozessverfahren gegen mehrere Widerspruchsführer bei verschiedenen Gerichten anhängig wird, entsteht die Gebühr KV 1210 für jedes Verfahren bei den verschiedenen Gerichten nach dem jeweiligen Streitwert.

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