Rn 29

In beiden Instanzen kann der Kl einen Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch erklären (§ 307). In 2. Instanz ist daneben auch ein Verzicht auf die Berufung möglich (§ 515; unten Rn 28). Bleibt die Berufung des Klägers gegen ein erstinstanzliches Verzichtsurteil erfolglos, so wird die Berufung zurückgewiesen. Dabei handelt es sich um ein streitiges Urt, nicht um ein Verzichtsurteil. Für die Nebenentscheidungen gelten deswegen die allgemeinen Grundsätze (§§ 97, 708 f, 543 II). Hat der Kl Erfolg, erfolgt eine Abänderung unter Stattgabe der Klage. Ist der Verzicht auf den Anspruch zweitinstanzlich erklärt (RGZ 165, 85), wird eine Berufung des Klägers zurückgewiesen, auf eine Berufung des Beklagten hin erfolgt eine Abänderung unter Abweisung der Klage. Da es sich hierbei um ein Verzichtsurteil handelt, gilt für die vorläufige Vollstreckbarkeit § 708 Nr 1. Eine entsprechende Anwendung des § 93 für die Kostenentscheidung scheidet aus (BGH LM § 254 Nr 18).

 

Rn 30

Ein Verzicht auf das Rechtsmittel führt (bei Erklärung nur dem Gegner ggü erst auf dessen Einrede hin (BGH NJW-RR 97, 1288 [BGH 14.05.1997 - XII ZR 184/96]; 91, 1213 [BGH 19.03.1991 - XI ZR 138/90]; NJW 85, 2334 [BGH 08.05.1985 - IVb ZB 56/84]) zur Unzulässigkeit der dennoch eingelegten Berufung und damit zu deren Verwerfung. Die nach Einlegung der Berufung dem Gericht ggü abgegebene Verzichtserklärung entspricht im Ergebnis einer Berufungsrücknahme unter Berufungsverzicht, kann aber nicht in der Form des § 516 III entschieden werden, sondern bedarf einer Verwerfungsentscheidung (BGH NJW 94, 737 [BGH 09.12.1993 - IX ZR 64/93] mit Anm Köhler ZZP 107, 237; Zö/Gummer/Heßler § 515 Rz 7), die vor mündlicher Verhandlung in Form eines Beschlusses, danach in Form eines Urteils erfolgt (§ 522 I).

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