Rn 7

Der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist in zwei Fällen nicht statthaft: Zum einen bei einem Versäumnisurteil, mit welchem der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil – auch gegen ein aufgrund gesonderter mündlicher Verhandlung ergangenes Versäumniszwischenurteil nach § 347 II – oder gegen einen Vollstreckungsbescheid (§ 700) wegen erneuter Säumnis der Partei verworfen wird (2. Versäumnisurteil, § 345), unabhängig davon, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlagen; zum anderen bei einem Versäumnisurteil, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen wird (§ 238 II 2).

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