Rn 12

Zwischenurteile (§ 303) können nicht mit der Berufung angefochten werden (zu den Ausnahmen s Rn 5, 6); sie unterliegen der Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht nur, wenn gegen das Endurteil Berufung eingelegt wird (§ 512). Auch gegen Versäumnisurteile (§§ 330, 331 Abs 2 Hs 1, 514 Abs 1), Ausschlussurteile (§§ 952, 957 I) und Kostenurteile nach vorausgegangenem Anerkenntnisurteil (§ 99 Abs 2) ist die Berufung nicht statthaft. Bei gemischten Kostenentscheidungen, also Urteilen, durch die – nach überstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich eines Teils der Hauptsache – über den Rest der Hauptsache und die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der des erledigten Teils (§ 91a) einheitlich entschieden worden ist, muss differenziert werden: Die Berufung ist nur dann statthaft, wenn sie sich sowohl gegen die Hauptsache als auch gegen die auf § 91a beruhende Kostenentscheidung richtet; wird dagegen nur letztere angegriffen, ist die Berufung nicht gegeben (vgl BGHZ 113, 362, 365f). Auf die bloße Bezeichnung der Entscheidung als Endurteil kommt es somit für die Statthaftigkeit der Berufung nicht an.

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