Gesetzestext

 

(1) Zuständige Stelle ist

1. in den in Artikel 23 Absatz 3, 5 und 6, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat,
2. in den in Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat.

(2) Das nach Absatz 1 Nummer 1 zuständige Amtsgericht hat

1. in den in Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zuzustellen,
2. in den in Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank die Freigabeerklärung des Gläubigers zuzustellen.

I. Normzweck und Regelungszusammenhang.

 

Rn 1

Während § 951 die Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen zur vorläufigen Kontenpfändung im In- und (EU-)Ausland betrifft, enthält § 952 Regelungen zur Vollziehung von Beschlüssen im Inland, die in einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurden. § 952 I bestimmt die hierzu erforderliche Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, die nach der EuKoPfVO immer dann in Erscheinung tritt, wenn Ursprungs- und Vollstreckungsmitgliedstaat auseinanderfallen (vgl Art 23 III, V und VI, 25 III, 27 II, Art 28 III EuKoPfVO). § 952 II enthält Handlungsanweisungen an die nach I Nr. 1 zuständige Behörde und ergänzt insoweit die Vorgaben, die sich direkt aus der EuKoPfVO ergeben.

II.

 

Rn 2

§ 952 I differenziert danach, ob die Behörde mit der Zustellung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung an den Schuldner befasst ist oder sonstige Zuständigkeiten wahrnimmt. Geht es um die Zustellung an den Schuldner, ist gem. § 952 I Nr. 2 das AG zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Im Übrigen ist das AG örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. Wegen des Verweises in § 950 auf die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wird das AG als Vollstreckungsgericht (§ 764) und dort der Rechtspfleger (§ 20 I Nr. 17 RPflG) tätig. Ob es tatsächlich erforderlich ist, dass in einem Verfahren zur vorläufigen Kontenpfändung nacheinander zwei verschiedene Amtsgerichte tätig werden, erscheint zweifelhaft.

 

Rn 3

Die EuKoPfVO lässt offen, welche Maßnahmen die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats zu ergreifen hat, nachdem ihr der Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung iSd Art 23 III EuKoPfVO übermittelt worden ist (Art 23 V EuKoPfVO). Deshalb bestimmt § 952 II, dass der Beschluss der Bank zuzustellen ist. Gleiches gilt in den Fällen des Art 27 II EuKoPfVO für die Freigabeerklärung des Gläubigers. Die Ausführung der in den Fällen des § 952 II amtswegigen Zustellungen obliegt der Geschäftsstelle (BTDrs 18/7560 S 44).

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