Gesetzestext

 

In Verfahren zur grenzüberschreitenden vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

 

Rn 1

Der Ausschluss der Rechtsbeschwerde entspricht der Rechtslage im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Arrests (§ 542 II S 1, § 574 I S 2). Dort ist dies ersichtlich unumstritten. Soweit der VO-Geber – wie zB im Falle des Widerrufs nach Art 10 I EuKoPfVO – keine Vorgaben im Blick auf Rechtsbehelfe macht, ist der Ausschluss der Rechtsbeschwerde auch im Verfahren nach der EuKoPfVO unproblematisch. Art 21 und Art 37 EuKoPfVO sehen jedoch Rechtsbehelfe vor. Nach nationalem Recht hingegen gibt es einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht, soweit die anzufechtende Entscheidung von einem Gericht des zweiten Rechtszugs (Berufungs- oder Beschwerdegericht) stammt (vgl dazu § 953 Rn 2 und § 956 Rn 2). Ob die Gehörsrüge gem § 321a ein Rechtsbehelf/Rechtsmittel iSv Art 21 und Art 37 EuKoPfVO ist, erscheint wegen der Begrenzung auf Gehörsverstöße zweifelhaft.

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