Rn 2

Nach § 956 I S 1 ist die sofortige Beschwerde das nach nationalem Recht statthafte Rechtmittel gegen die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts. Die sofortige Beschwerde ist auch statthaft, wenn das Gericht entschieden hat, von dem der Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im ersten Rechtszug erlassen wurde (§ 956 I S 2). In Verbindung mit dem Ausschluss der Rechtsbeschwerde gem. § 957 führt dies zu dem Problem, dass es entgegen dem Wortlaut des Art 37 EuKoPfVO nach nationalem Recht kein ordentliches Rechtmittel gegen Entscheidungen des Gerichts gibt, von dem der Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung als Berufungsgericht erlassen wurde (vgl dazu auch § 953 Rn 2). Die Problematik wird hier noch dadurch verschärft, dass nach dem Wortlaut des § 954 I auch das Gericht, das den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung als Beschwerdegericht erlassen hat, zuständig für Entscheidungen nach Art 33 I und 2 EuKoPfVO ist (vgl dazu § 954 Rn 3). Nach Auffassung des nationalen Gesetzgebers soll sich die beschwerte Partei auch hier mit der Gehörsrüge nach § 321a begnügen (BTDrs 18/7560 S 46). Das entspricht der Rechtslage im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Arrests, aber möglicherweise nicht Art 37 EuKoPfVO.

 

Rn 3

Nach § 956 II beträgt die Notfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde mit Rücksicht auf die grenzüberschreitende Prozesssituation (BTDrs 18/7560 S 46) einen Monat. Auf die Gehörsrüge nach § 321a hat der Gesetzgeber die Frist nicht erstreckt, obwohl er die Rüge ersichtlich für ein Rechtsmittel iSd Art 37 EuKoPfVO hält (BTDrs 18/7560 S 46).

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