Rn 4

Die Parteien müssen durch die Klage genau bestimmt werden. Es obliegt dem Kl als ASt, in der Klageschrift (§ 253 II Nr 1) die Parteien hinreichend zu individualisieren (vgl auch § 130 Nr 1, 690 I Nr 1, 313 I Nr 1; 750 I).

I. Auslegung.

 

Rn 5

Die durch die Klageschrift erfolgte Bestimmung des Bekl ist auslegungsfähig (BGHZ 4, 328, 334; BGH NJW-RR 04, 501; NJW 99, 1871). Eine Klarstellung kann auch noch im Laufe des Prozesses stattfinden (BGH NJW 81, 1453f [BGH 24.11.1980 - VII ZR 208/79]). Maßgeblich ist, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gegenpartei und Gericht) zu verstehen ist (BGH NJW 87, 1946f). Bei der Auslegung ist von der äußeren Bezeichnung nach Name, Beruf und Anschrift auszugehen. Ferner ist alles sonstige, der Gegenseite und dem Gericht bekannte Vorbringen zu berücksichtigen, etwa die Angabe eines gesetzlichen Vertreters oder die Ausführungen zum Klagegrund. Die Auslegung kann auch im Revisionsrechtszug nachgeholt werden (BAGE 109, 47, 51 [BAG 27.11.2003 - 2 AZR 692/02]). Wird eine Firma verklagt, ist deren Inhaber – wobei es auf den Zeitpunkt der Zustellung ankommt – Partei (Frankf MDR 85, 676 [OLG Frankfurt am Main 15.01.1985 - 5 U 75/84]). Der unter seiner Firma verklagte Kaufmann bleibt Partei, auch wenn nach Rechtshängigkeit der Firmeninhaber wechselt (München NJW 71, 1615 [OLG München 10.03.1971 - 12 U 3190/70]). Ergibt sich aus dem Klagevorbringen eindeutig, dass eine Tochtergesellschaft (›W-GmbH‹) verklagt sein soll, ist diese Gesellschaft Bekl, auch wenn in der Klage versehentlich die Muttergesellschaft (›W-AK‹) als Bekl bezeichnet wird (BGH NJW-RR 08, 582, 583 Rz 7 ff). Im Falle einer unrichtigen oder mehrdeutigen Bezeichnung gilt grds die Person als Partei, die erkennbar durch die Parteibezeichnung gemeint ist (BGH NJW 87, 1946 f [BGH 26.02.1987 - VII ZR 58/86]; 88, 1585, 1587 [BGH 12.10.1987 - II ZR 21/87]). Bei einer Klage gegen eine Anwalts-GbR ist im Zweifel die Sozietät als Partei anzusehen und nicht die angehörenden Anwälte (Karlsr MDR 08, 408 [OLG Karlsruhe 20.06.2007 - 15 W 23/07]). Im Zweifel will der Kl seinen Vertragspartner – hier die Bundesrepublik Deutschland – und nicht den für ihn handelnden Vertreter – hier die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR – in Anspruch nehmen (Schlesw RR 13, 1151). Unschädlich ist die Verwendung eines Künstler- oder Decknamens statt des bürgerlichen Namens, die Angabe einer falschen Rechtsform (OHG statt KG, GmbH statt GmbH & Co KG, GmbH statt GbR, AG statt GmbH, Umwandlung einer Gesellschaft nach Klageinreichung, aber vor Zustellung) wie auch die Bezeichnung als Einzelfirma statt Gesellschaftsfirma oder als GmbH statt des (natürlichen) Unternehmensinhabers (BGH NJW-RR 08, 582). Ebenso verhält es sich, falls die Behörde statt des Fiskus, der Vertreter statt des Vertretenen, die Insolvenzmasse statt der Partei kraft Amtes benannt wird. Entsprechendes gilt für eine Sachbezeichnung (›Gutsherrschaft‹), obwohl der Eigentümer betroffen ist (BayObLGZ 52, 347). Klagen aus unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen mit Unternehmensbezug sind im Zweifel gegen den Unternehmensträger gerichtet. Eine erkennbar fehlerhafte Parteibezeichnung ist durch eine Parteiberichtigung als klarstellenden Akt in jeder Phase des Verfahrens zu korrigieren (BGH NJW 03, 1043 [BGH 15.01.2003 - XII ZR 300/99]; 62, 1441f [BGH 04.06.1962 - III ZR 207/60]). Die Parteiberichtigung, die nur bei Wahrung der Identität zulässig ist, unterscheidet sich grdl von einer Parteiänderung, mit der ein Parteiwechsel verbunden ist. Die Parteiberichtigung erfolgt nach Urteilserlass durch einen Beschl nach § 319, zuvor im Wege einer prozessleitenden Verfügung (Musielak/Voit/Weth Rz 9). Der Kl hat, wenn die fehlerhafte Zustellung auf ihn zurückgeht, die Kosten eines aus dem Rechtsstreit zu entlassenden Scheinbeklagten zu tragen (BGH NJW-RR 08, 582 [BGH 27.11.2007 - X ZR 144/06]).

II. Fehler bei der Parteibezeichnung.

1. Irrtümliche Inanspruchnahme des falschen Beklagten.

 

Rn 6

Für die Parteistellung ist allein ausschlaggebend, welche Person von dem Kl in der Klageschrift als Bekl benannt wird. Wegen des formellen Parteibegriffs ist es ohne Bedeutung, ob es sich bei dem Bekl tatsächlich um den materiell Verpflichteten handelt. Die von dem Kl – gleich ob infolge eines Versehens oder einer Unsicherheit über die Person des Schuldners – individualisierte ist die ›richtige‹ Partei, selbst wenn sie nach dem einschlägigen Sachrecht keine Verpflichtung trifft. Aufgrund des in der Klageschrift manifestierten Willens des Kl wird also auch der Bekl, der dem Kl nichts schuldet, Partei; ihm fehlt aber die Passivlegitimation, so dass die Klage als unbegründet abzuweisen ist (BGH NJW 87, 1946f [BGH 26.02.1987 - VII ZR 58/86]). Zur Vermeidung einer Abweisung kann der Kl die Klage zurücknehmen; ferner ist an einen gewillkürten Parteiwechsel zu denken. Hingegen scheidet eine einseitige Erledigungserklärung aus, weil die Klage von Anfang an unbegründet war. Auch eine Parteiberichtigung kommt, weil sie zu einer Änderung der Parteiidentität führen würde, nicht in...

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