Gesetzestext

 

(1) Das Urteil enthält:

1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3. den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4. die Urteilsformel;
5. den Tatbestand;
6. die Entscheidungsgründe.

(2) 1Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. 2Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

A. Normzweck und Grundlagen.

 

Rn 1

§ 313 stellt die zentrale Vorschrift über die Gestaltung des Urteils dar. §§ 313a, b enthalten Vereinfachungsvorschriften für bestimmte Fallgestaltungen. § 313 unterstützt die Funktionen und Wirkungen des Urteils, indem es eine genaue Bezeichnung der Parteien (persönliche Grenze der Rechtskraft) und des Gerichts verlangt, ferner die Angabe des Datums des Verhandlungsschlusses (als maßgebliche zeitliche Grenze für Rechtskraft, § 323 II und § 767 II), einen bestimmten Urteilsausspruch sowie den Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Die beiden letztgenannten Abschnitte dienen dazu, die Parteien von der Entscheidung und deren Grundlagen zu überzeugen, zugleich aber auch dem Gericht im Sinne einer Selbstkontrolle und in Gestalt eines schriftlichen Begründungszwangs vor Augen zu führen, worauf es seine Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stützt. Die schriftliche Abfassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ermöglicht die sowohl materiell-rechtliche als auch formelle Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht und verhindert eine Geheimjustiz. Auch Art 6 EMRK verlangt angemessene Gründe (EGMR NJW 99, 2429 [EGMR 21.01.1999 - 30544/96]). Die von den Gründen getrennte Absetzung des Urteilsausspruchs dient der Klarheit über den Entscheidungsinhalt und dessen Vollstreckung. Abs 2 und Abs 3 fördern die Prozessökonomie, indem sie den Umfang der in Tatbestand und Entscheidungsgründen zu machenden Angaben auf das Wesentliche beschränken.

§ 313 betrifft Urteile in sämtlichen Instanzen (anders Zö/Feskorn Rz 1); für Berufungs- und Revisionsurteile gelten lediglich hinsichtlich von Tatbestand und Entscheidungsgründen Erleichterungen (§§ 540, 564). Da § 540 die Verweisung auf das erstinstanzliche Urt ermöglicht, gewinnt das erstinstanzliche Urteile auch in der Berufungsinstanz an Bedeutung (Zö/Feskorn Rz 1). Bei Beschlüssen gilt § 313 nicht; es kommt aber entsprechende Anwendung von Abs 3 in Betracht (München NJW-RR 08, 1091, 1092 [OLG München 18.03.2008 - 10 W 1000/08]; näher § 329 Rn 12).

B. Voraussetzungen.

I. Allgemeines.

 

Rn 2

Abs 1 zählt die Überschrift des Urteils nicht zu den zwingenden Bestandteilen von Urteilen (Oldbg MDR 91, 159, 160; Frankf OLGR Frankf 96, 11), vgl aber § 311 I. In den Fällen des § 313b (dort Rn 4) ist die Art des Urteils anzugeben; gleiches empfiehlt sich bei besonderen Urteils- und Prozesskonstellationen (zB [Urkunden-]Vorbehaltsurteil, Teilanerkenntnis- und Schlussurteil oä). Im Urteilskopf (= Rubrum) ist gem § 4 AktO auch das Aktenzeichen anzugeben. Das Urt ist auf der Urschrift, die bereits das volle Rubrum enthalten muss und nicht durch Verweisungen (zB ›einrücken wie Bl‹) ergänzt werden darf (BGH NJW 03, 3136), von sämtlichen mitwirkenden Richtern zu unterschreiben (näher § 315; zur Mitwirkung bei der Urteilsfällung § 309); Gleiches gilt beim Protokollurteil nach § 540 I 2 (BGH NJW 06, 1881; § 311 Rn 3, § 315 Rn 3). Die Urschrift darf insoweit handschriftliche Korrekturen enthalten, die noch in Reinschrift auszuführen sind (BGH NJW 01, 1653, 1654 [BGH 24.01.2001 - XII ZB 75/00]).

Einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf es grds nicht (NJW 02, 3410). Art 2 I iVm 20 II GG kann aber dazu verpflichten, wenn die Rechtslage völlig verworren ist (BGHZ 150, 390, 393 = NJW 02, 2171, 2173); das ist im Allgemeinen derzeit nicht der Fall (mit Recht BVerfGE 93, 99, 109, 110 [BVerfG 20.06.1995 - 1 BvR 166/93] = NJW 95, 3173, 3174). Das Gericht soll zur Auskunft verpflichtet sein (BGH NJW-RR 05, 1726 f [BGH 13.09.2005 - VI ZB 19/05]; das entspricht den behördlichen Amtspflichten bei § 839 BGB, dazu PWW/Kramarz § 839 Rz 24); ein Hinweis auf den Anwaltszwang ist dann aber nicht notwendig (BGH aaO); bei unrichtiger Auskunft kommt Wiedereinsetzung aufgrund vermuteter Kausalität in Betracht (BGHZ 150, 390, 397 = NJW 02, 2171, 2173f). Eine Rechtsbehelfsbelehrung war bisher erforderlich nur beim VU und VB, §§ 338 S 2, 700, und soweit das Landesrecht von der Ermächtigung in § 119 III GVG Gebrauch gemacht hat, § 119 IV GVG. Nunmehr gilt § 232; auf dessen Kommentierung wird verwiesen. Außerdem besteht eine Belehrungspflicht in einigen FG-Verfahren (§ 39 FamFG nF), sowie in anderen Verfahrensordnu...

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