Rn 3

Abs 2 S 1 ist der gesetzliche Regelfall, der auch die Fälle betrifft, in denen die Entscheidung am ›Schluss der Sitzung‹ erfolgt (§ 310 Rn 4; Fischer DRiZ 94, 95, 97). Die Urteilsformel muss im Ganzen vorgelesen werden (BGH NJW 85, 1782, 1783), nicht auch die Eingangsformel. Sie muss schriftlich niedergelegt sein (BGHZ 10, 327, 329 = NJW 53, 1829; NJW15, 2342); Tonbandaufzeichnung genügt nicht, wohl aber stenografische Niederschrift (BGH NJW 99, 764 [BGH 05.12.1997 - 2 StR 505/97]). Die Verkündung ist Sache des Vorsitzenden (§ 136 IV). Die Verkündung ist zu protokollieren, § 160 III Nr 7; nur mit der Beweiskraft des Protokolls (§ 165) lässt sich die Verkündung beweisen. Nach Ablauf der Frist von fünf Monaten (§ 517) darf das Protokoll nicht mehr erstellt werden (BGH NJW 11, 1743 [OLG Celle 22.11.2010 - 10 UF 219/10] Rz 20; NJW 15, 2342, 2343 [BGH 21.04.2015 - VI ZR 132/13] Rz 14). Das verlesene Urt ist als Anlage zum Protokoll zu nehmen (§§ 160 II Nr 5, 160 III; BGHZ 10, 327, 329; vgl BGHZ 158, 37, 41 = NJW 04, 1666; 06, 1881, 1882), wohl auch dann, wenn es erst nachträglich vollständig abgesetzt ist (BGH NJW 94, 3358; Zö/Feskorn Rz 3a). Es ist nach § 163 Abs 1 S 1 zu unterschreiben, aber es genügt ein Schriftzug, der individuellen Charakter aufweist und der Unterzeichnende erkennbar ist (im Einzelnen BGH NJW-RR 17, 821 [BGH 17.03.2017 - V ZR 70/16] Rz 13). Heißt es im Protokoll, in Anwesenheit der persönlich erschienenen Parteien sei das aus der Anlage ersichtliche Urt durch ›Verlesen des entscheidenden Teils‹ verkündet worden, so ist § 160 III Nr 7 genügt, obwohl die Formulierung des Verkündungsprotokolls unklar lässt, ob der gesamte Urteilstenor verlesen worden ist (BGH NJW-RR 04, 1651, 1652). Da der Bezug zwischen dem Verkündungsprotokoll und dem verkündeten Urt eindeutig ist, muss das Verkündungsprotokoll nicht fest mit dem verkündeten Urt verbunden sein (BGH NJW-RR 04, 1651). Die Formulierung ›anliegendes Urteil verkündet‹ im Protokoll genügt dem Erfordernis des § 160 Abs 3 Nr 7 und für den Beweis der Verkündung, da der Bezug zwischen Verkündungsprotokoll und verkündetem Urteil eindeutig ist (BGH NJW-RR 15, 508, 509). Enthält das Sitzungsprotokoll nur den Ausspruch ›Beschlossen und verkündet: Die Ehe wird geschieden …‹, so genügt dies wegen Unklarheit über die Entscheidungsform nicht (Naumbg FamRZ 06, 959).

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