Gesetzestext

 

(1) Das Prozessgericht kann anordnen, dass der Eid vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht geleistet werde, wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozessgericht verhindert ist oder sich in großer Entfernung von dessen Sitz aufhält und die Leistung des Eides nach § 128a Abs. 2 nicht stattfindet.

(2) Der Bundespräsident leistet den Eid in seiner Wohnung vor einem Mitglied des Prozessgerichts oder vor einem anderen Gericht.

A. Anordnung durch Beschluss.

 

Rn 1

Die Beeidigung vor dem ersuchten oder beauftragten Richter wird durch Beschl angeordnet, der seinerseits unanfechtbar ist (§ 355 II), der aber auf Antrag oder vAw geändert werden kann (§ 360 S 2). Das Vorgehen gem. § 479 stellt eine Abweichung vom Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme dar (§ 355 I), daher sollte mit diesem Instrument vorsichtig umgegangen werden (Zö/Greger § 479 Rz 1). Ohnehin ist der Anwendungsbereich der Vorschrift marginal, weil er nur diejenigen Fälle betrifft, in denen nur (!) der Eid vor einem beauftragten oder ersuchten Richter geleistet werden soll, nachdem die eigentliche Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht durchgeführt wurde, und wenn der Eid auch nicht iRe Videokonferenz (§ 128a II) geleistet wird. Sollte ein Streit über die Eidespflicht entstehen, entscheidet hierüber wiederum nicht der ersuchte oder beauftragte Richter, sondern gem. § 366 das Prozessgericht. Das ›andere Gericht‹ ist gem. § 157 I GVG das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Eid geleistet werden soll.

B. Voraussetzungen.

 

Rn 2

Die Voraussetzungen des § 479 iÜ entsprechen denen des § 375 I Nr 2, 3 (s dort).

C. Bekanntmachung.

 

Rn 3

Der anordnende Beschl ist, sofern er nicht verkündet wird, den Parteien vAw mitzuteilen (Zö/Greger § 479 Rz 2), weil sie ein Anwesenheitsrecht bei der Beeidigung der Zeugen etc haben (Musielak/Voit/Huber § 479 Rz 1).

D. Bundespräsident.

 

Rn 4

Die Sondervorschrift des § 479 II für den Bundespräsidenten dürfte ohne praktische Bedeutung bleiben.

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