Gesetzestext

 

(1) Das Ersuchen um Rechtshilfe ist an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll.

(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erledigung von Rechtshilfeersuchen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen ganz oder teilweise zuzuweisen, sofern dadurch der Rechtshilfeverkehr erleichtert oder beschleunigt wird. 2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

 

Rn 1

Zuständig für die Rechtshilfe ist das Amtsgericht. Für die Entscheidung über den Streit um die Zuständigkeit bei Zweifeln über die örtliche Zuständigkeit in Bezug auf die Rechtshilfe gilt § 36 ZPO (Kissel/Mayer § 157 Rz 1). Die Zuständigkeit endet, wenn der örtliche Bezug entfällt, etwa nach dem Wegzug des Betroffenen eine Amtshandlung in seinem Bezirk nicht mehr vorgenommen werden kann (BayObLG FamRZ 05, 640). Der ›Bezirk des Amtsgerichts‹ ist unabhängig von Sonderzuständigkeiten und Zuständigkeitskonzentrationen (zB § 2 II InsO, § 23c GVG) zu verstehen. Das örtlich zuständige Amtsgericht hat die Rechtshilfe auch dann zu leisten, wenn es sich um ein Rechtsgebiet handelt, für das eine Aufgabenkonzentration bei einem anderen Gericht besteht. (Rechtshilfe für Insolvenzgericht: LG Dortmund NZI 02, 556, LG Hamburg NZI 06, 410 [LG Hamburg 01.05.2006 - 301 AR 8/06]; für das Familiengericht: Stuttg FamRZ 84, 716).

 

Rn 2

Das aufgrund einer Aufgabenkonzentration zuständige Amtsgericht ist nicht berechtigt, ein Rechtshilfeersuchen an die anderen Amtsgerichte des Bezirks zu richten, auf den sich sein Aufgabenbereich erstreckt (Brandbg ZInsO 02, 372; aA Kissel/Mayer § 157 Rz 7). Rechtshilfeersuchen sind aber zwischen Hauptgericht und Zweigstelle möglich (München MDR 82, 763).

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