Rn 3

Dem verordneten Richter werden eigene Befugnisse für die Verfügungen bei Nichterscheinen eines Zeugen oder SV eingeräumt, §§ 400, 402. Er kann auch vorläufig über die Zulässigkeit einer Frage entscheiden oder die nochmalige Vernehmung eines Zeugen durchführen, § 400. Wurde er zur Benennung des SV ermächtigt (§ 405), ist er auch für die Entscheidung über dessen Ablehnung zuständig, § 406 II, IV. Darüber hinaus ist er zu allen Entscheidungen befugt, die die Ausführung des ihm übertragenen Auftrags betreffen, mithin die Bestimmung von Terminen und Fristen gem § 229 mit Ausnahme der Fristsetzung nach § 356, die Änderung des Beweisbeschlusses iRd § 360 S 3 und die Entscheidung über die Weitergabe des Auftrags nach § 365. Ebenso hat er die Sitzungsgewalt und die damit verbundene Befugnis inne, Ordnungsstrafen zu verhängen, § 180 GVG. Aus Gründen der Prozessökonomie wird man ihm auch die Entscheidung über die Beeidigung zubilligen müssen, soweit sich dem Beweisbeschluss nichts Gegenteiliges entnehmen lässt. Denn er kann deren Gebotenheit aufgrund des Aussageverhaltens des Zeugen und des Beweisthemas beurteilen (St/J/Berger § 391 Rz 16; MüKoZPO/Damrau Rz 7; aA Zö/Greger Rz 6; MüKoZPO/Heinrich Rz 6; BeckOKZPO/Bach Rz 2.2).

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