Gesetzestext

 

Die in diesem Titel dem Gericht und dem Vorsitzenden beigelegten Befugnisse stehen dem beauftragten oder ersuchten Richter in Bezug auf die von diesen zu bestimmenden Termine und Fristen zu.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Erstreckung der Regelungen auf die Sonderfälle des kommissarischen Richters, nämlich des beauftragten (§§ 268 V 1, 361) und des ersuchten Richters (§§ 278 V 1, 362).

B. Einzelheiten.

 

Rn 2

Gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters in diesem Bereich ist die Erinnerung an das Prozessgericht zulässig (§ 573 I). Dies soll nach weit verbreiteter Meinung unabhängig davon gelten, ob die Entscheidung nach §§ 214–227 überhaupt anfechtbar wäre (St/J/Roth Rz 2; Musielak/Voit/Stadler Rz 1; MüKoZPO/Stackmannn Rz 2). Dem kann nicht gefolgt werden: in den Fällen des § 225 Nr 3, und § 227 IV 3 hat die dort angeordnete Unanfechtbarkeit ihren guten Grund. Eine Erinnerung gegen die entsprechende Entscheidung des Richterkommissars zuzulassen, ist weder vom Wortlaut (Unanfechtbarkeit schließt auch eine Erinnerung aus) noch von Sinn und Zweck der Norm geboten, sondern liefe dem Beschleunigungsgedanken entgegen; insb beim beauftragten Richter würde allein die Aktenübersendung wegen einer Erinnerung dazu führen können, dass eine zu Recht abgelehnte Terminsverlegung de facto doch noch erreicht wird.

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