Rn 4

Soweit der Termin zur Beweisaufnahme – wie praktisch die Regel – nicht schon durch den Vorsitzenden bestimmt wurde, legt ihn der beauftragte Richter fest. Er ist den Parteien formlos mitzuteilen, § 357 II. Die Ladungsfrist ist gleichwohl einzuhalten (Köln MDR 73, 856). Die Tätigkeit des beauftragten Richters ist auf die Durchführung der Beweisaufnahme beschränkt. Die Entscheidungsbefugnis bleibt beim Prozessgericht (§ 366). Deshalb ist auch die Erörterung des Beweisergebnisses dem Prozessgericht vorbehalten, §§ 279 III, 285 II. Da der beauftragte Richter das Prozessgericht nicht vertritt und deshalb vor ihm keine mündliche Verhandlung stattfindet, herrscht kein Anwaltszwang, § 78 V. Ihm stehen aber im Rahmen seines Auftrags die Befugnisse und Pflichten des Prozessgerichts und des Vorsitzenden (§ 229) sowie die Sitzungsgewalt (§ 180 GVG) zu. Er kann insoweit auch die erforderlichen Anordnungen treffen, zB Ordnungsstrafen gegen säumige Zeugen verhängen oder Geständnisse entgegen nehmen, § 288 I. Nach § 360 S 3 kann er den Beweisbeschluss auch ändern. Ggf kann er den Auftrag an ein anderes Gericht weitergeben, § 365 S 1. Nach § 278 I, V können vor dem beauftragten Richter Vergleiche geschlossen werden, auch wenn er ohne Auftrag durch das Prozessgericht nicht eigenmächtig einen Gütetermin anordnen kann (BGHZ 77, 264, 272 f; § 278 Rn 6; aA Celle RPfleger 74, 319).

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