Rn 35

Eine Widerklage wird vom Zeitpunkt ihrer zulässigen Erhebung an wie eine selbstständige Klage behandelt (§ 261 III Nr 2). Ihr Fortbestand ist, wie sich auch aus § 301 ergibt, nicht mehr von der andauernden Rechtshängigkeit der Hauptklage abhängig (BGHZ 40, 185, 189; BayObLG NJW-RR 20, 1006; Zö/Schultzky Rz 20). Eine Rücknahme der Hauptklage lässt die Wirksamkeit der zuvor erhobenen Widerklage deshalb unberührt (BGHZ 40, 185, 189; Zweibr FamRZ 99, 941, 942; Zö/Schultzky Rz 20). Dasselbe gilt für jede andere Art der Erledigung der Hauptklage (s nur Zö/Schultzky Rz 20; s.a. zur Erledigung Rn 10 aE), wie etwa die Zurückweisung der Hauptklage als unzulässig (Celle WM 09, 2235). Auch ein Parteiwechsel iRd Hauptklage wirkt sich auf die Widerklage nicht aus (vgl Kobl FamRZ 83, 939; Zö/Schultzky Rz 20). Der Widerkl erlangt nach zulässiger Erhebung der Widerklage die gleiche Rechtsstellung wie bei einer selbstständig erhobenen Klage (BGHZ 40, 185, 189). Da die Präklusionsvorschriften auf Widerklagen keine Anwendung finden (Rn 3), hat das Gericht das Vorbringen aus der Widerklage auch iRd Hauptklage zu berücksichtigen (sog Flucht in die Widerklage). Der Erlass eines Teilurteils zur Hauptklage ist insoweit unzulässig, als dadurch Vorbringen aus der Widerklage (mittelbar) präkludiert würde (vgl BGH NJW 95, 1223 [BGH 15.12.1994 - VII ZR 13/94]; Zö/Schultzky Rz 10; Musielak/Voit/Heinrich Rz 11; aA Prütting/Weth ZZP 98, 131, 138 f, 150 ff; Gounalakis MDR 97, 216 ff; s dazu auch § 296 Rn 19, 58). Anderes würde auch dem Zweck des § 33 zuwiderlaufen, der widersprüchliche Entscheidungen ausschließen soll (vgl BGH NJW-RR 05, 22 [BGH 22.07.2004 - VII ZR 232/01]; Musielak/Voit/Heinrich Rz 11; St/J/Roth Rz 48). Ein Teilurteil über die Widerklage kann bei erhobener Klage und Widerklage ergehen, wenn die Widerklage selbstständig zur Endentscheidung reif und von der Entscheidung über die Klage unabhängig ist (s dazu näher BGH NJW-RR 12, 849; BGHZ 230, 120; s.a. § 301 Rn 16). Auch wenn die Widerklage ein selbstständiges Prozessrechtsverhältnis begründet, bleibt es beim Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung. Eine Trennung der ›Kosten der Widerklage‹ sieht das Gesetz nicht vor (stellv für alle Naumbg 30.12.15 – 12 W 92/15). Zur Trennung von Klage und Widerklage s § 145 Rn 9.

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