Rn 3

Eine gesetzliche Definition der Widerklage existiert nicht. Die ZPO setzt ihre grds Zulässigkeit voraus (BGHZ 149, 222, 226). Vor dem Hintergrund der Entwicklung der Rspr zur Drittwiderklage (Rn 18 ff) kann heute folgende Begriffsbestimmung zugrunde gelegt werden: Widerklage ist die während der Rechtshängigkeit einer Streitsache von dem Bekl (Widerkläger) gegen den Kl (Widerbekl) und/oder gegen einen Dritten (Drittwiderbekl) beim Gericht der Hauptklage erhobene Klage (so richtig Zö/Schultzky Rz 9; aA ThoPu/Hüßtege Rz 8; zur Besonderheit bei der Entstehung eines Widerklageverhältnisses durch Prozessverbindung s Rn 26). Die Widerklage ist eine echte Klage; der Widerkläger erlangt nach zulässiger Erhebung der Widerklage die gleiche Rechtsstellung wie bei einer selbstständig erhobenen Klage (allgM; vgl BGHZ 40, 185, 189; Zö/Schultzky Rz 10; ThoPu/Hüßtege Rz 8; s näher Rn 35). Durch die Erhebung einer Widerklage werden zwei selbstständige Prozesse kraft eines Parteiaktes zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden (vgl BGH NJW 18, 3016 [BGH 03.07.2018 - II ZB 28/16]; St/J/Roth Rz 1). Deshalb sind Widerklagen auch keine Angriffs- oder Verteidigungsmittel iSd §§ 282, 296, 530, 531 (allgM; vgl BGH NJW 81, 1217 [BGH 12.02.1981 - VII ZR 112/80]; NJW 95, 1223 f [BGH 15.12.1994 - VII ZR 13/94]; Zö/Schultzky Rz 10; Musielak/Voit/Heinrich Rz 11; zu den rechtlichen Folgen bei der Behandlung durch das Gericht s Rn 35).

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