Rn 8

Diese sind, soweit sie die Hauptsache betreffen und nach außen wirken, (zB Verhandlungen, Ladungen, Zustellungen, Beiladungen) unzulässig und grds gegenüber den Parteien unwirksam, und zwar unabhängig von der Kenntnis des Gerichts (BGH NJW 13, 2438 [BGH 21.03.2013 - VII ZB 13/12] – Zustellung nach Unterbrechung gem § 244; NJW-RR 18, 567 [BGH 01.03.2018 - IX ZR 2/18] Rz 13 (Wiedereinsetzung); BAG NZA 15, 1331 – Heilung nach § 189 Alt. 2 analog möglich; Ddorf BauR 17, 157; OVG Münster NJW 10, 3529; BFH JurBürO 16, 470 – Urteil kann auf Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend § 116 VI FGO aufgehoben werden; MüKoZPO/Stackmann § 249 Rz 19. Das gilt auch für einen Beschluss nach § 36 I Nr 6, mit dem sich ein Gericht während der Unterbrechung für unzuständig erklärt, während die §§ 239 ff auf die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 selbst nicht anwendbar sind; insoweit handelt es sich um ein Nebenverfahren, BGH NJW-RR 14, 248 [BGH 07.01.2014 - X ARZ 578/13] Rz 7 – § 36 I Nr 3; BayObLG BeckRS 20, 23929 (§ 36 I Nr 6); vgl auch vor § 239 Rn 2). Dies ist zwar nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck der §§ 239 ff und aus dem Umkehrschluss zu Abs 3 (BGH NJW 90, 1854 [BGH 29.03.1990 - III ZB 39/89]; 13, 2438 [BGH 21.03.2013 - VII ZB 13/12]; MüKoZPO/Stackmann § 249 Rz 19). Zulässig sind Handlungen des Gerichts, die nicht den Geltungsbereich der §§ 239 ff (vgl vor §§ 239 ff Rn 1) betreffen, wie zB PKH-Verfahren (vgl Rn 7), Vollstreckungsschutz nach §§ 719, 707 (BGH NJW 01, 375); Streitwertfestsetzung (BGH NJW 00, 1199 – aber nicht, wenn es um das Nichterreichen der Berufungssumme geht); Berichtigungen nach §§ 319, 320 (MüKoZPO/Stackmann § 249 Rz 21).

 

Rn 9

Entscheidungen zur Hauptsache (vgl Vor § 239 Rn 2) während der Unterbrechung oder Aussetzung sind zwar nicht nichtig, aber grds bei Statthaftigkeit anfechtbar, allein wegen und während des Verfahrensstillstandes (BGH NJW 01, 2095 [BGH 05.04.2001 - IX ZR 309/00]; NJW 05, 290 [BGH 21.10.2004 - IX ZB 205/03]; 13, 2438 Rz 14; MDR 09, 1000; NJW-RR 12, 1465; NZG 17, 394 Rz 29; Hamm MDR 11, 888; LG Saarbrücken ZIP 10, 1823; BAG NZA 08, 1204; BFH/NV 11, 613; NV 13, 246; OVG Bln/Bbg NZI 14, 918; OVG Münster NJW 10, 3529 [OVG Nordrhein-Westfalen 20.08.2010 - 14 E 951/10]; OVG Kobl NZI 12, 1026 [OVG Rheinland-Pfalz 05.09.2012 - 1 A 10423/12.OVG]; aA Köln NJW-RR 88, 701). Hier kommt eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 II 1 in Betracht (Zö/Greger § 249 Rz 10). Auf die Kenntnis des Gerichts vom Grund der Unterbrechung, z.B. von der Insolvenzeröffnung, kommt es nicht an (BFH/NV 09, 1890; 16, 1304). Ist ein Rechtsmittel nicht statthaft, ist die Entscheidung unanfechtbar, wie zB die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde (BGH ZInsO 21, 279 = BeckRS 20, 22064). Anfechtungsberechtigt sind alle von der Entscheidung betroffenen Parteien, selbst wenn der Grund der Unterbrechung nur für eine Partei gilt (BFH/NV 09, 1819 [BFH 26.06.2009 - V B 23/08]). Auch wenn der Insolvenzschuldner seine Prozessführungsbefugnis verliert, kann er bzw sein Prozessbevollmächtigter neben dem Insolvenzverwalter gegen die unter Verstoß gegen § 240 ergangene Entscheidung vorgehen (vgl § 240 Rn 14).

 

Rn 10

Die Verkündung einer Entscheidung ist im Falle der Unterbrechung nach Abs 3 – nicht bei Aussetzung (vgl Rn 1) – zulässig, wenn der Schluss der mündlichen Verhandlung noch vor Eintritt der Unterbrechung lag. Im schriftlichen Verfahren entspricht dem der Zeitpunkt iSd § 128 II 2 (BFH NJW 91, 2792 [BFH 28.02.1991 - V R 117/85]; BFHE 233, 379 [BFH 04.05.2011 - XI R 35/10]). Ist im Falle der Nichtzulassungsbeschwerde keine mündliche Verhandlung vorgesehen, kann eine Entscheidung während der Unterbrechung ergehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vorgenommen worden sind und durch die Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird (BGH NZI 19, 191 [BGH 20.12.2018 - IX ZR 81/16] = ZinsO 19, 385; BFH/NV 15, 1252 [BFH 27.05.2015 - X B 72/14] = BeckRS 15, 95106). III gilt auch für eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretenen Unterbrechung durch ein in Luxemburg eröffnetes Insolvenzverfahren, da nach Art 18 EuInsVO deutsches Recht anwendbar ist (Saarbr BeckRS 21, 29631 Rz 38; Anders/Gehle/Becker ZPO § 249 Rz 23). Abs 3 gilt aber im Übrigen nicht für Beschlüsse, die ohne mündliche Verhandlung ergehen. So ist ein entsprechender Beschl, der zwar von dem Gericht gefasst, aber erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl § 240) bekannt gegeben wurde, ohne rechtliche Wirkung (vgl BFH BeckRS 10, 16693). Abs 3 findet entsprechende Anwendung, wenn vor der Unterbrechung ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt wurde; dieses kann während der Unterbrechung verworfen werden (BGH MDR 14, 109; BFH/NV 17, 917 [BFH 29.03.2017 - VI R 83/14]; Zö/Greger § 249 Rz 9), auch wenn die Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch nicht abgelaufen ist (Zweibr BeckRS 17, 115733). Aus dem Rechtsgedanken des III folgt, dass das Gericht eine E...

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