Rn 1

Die Vorschrift gilt für alle Verfahrensarten, für die §§ 239 ff jeweils anwendbar sind (vgl vor §§ 239 ff Rn 1, 2). Bei einer wirksamen Unterbrechung oder Aussetzung treten die in den Abs 1, 2 beschriebenen Wirkungen (vgl vor §§ 239 ff Rn 3) ein, während Abs 3 nur für die Unterbrechung gilt; eine Ausnahme bildet eine Entscheidung nach § 91a, wenn der Rechtsstreit vor der Aussetzung übereinstimmend für erledigt erklärt wurde (vgl Rn 10). § 249 gilt zeitlich nur während der Dauer der Unterbrechung oder Aussetzung. Für das Ruhen als Sonderfall der Aussetzung (vgl vor §§ 239 ff Rn 9) sieht § 251 S 2 eine Sonderregelung vor (vgl iE: § 251 Rn 1).

 

Rn 2

Da die Wirkungen der Aussetzung erst mit der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung eintreten, greift Abs 1 nicht ein, wenn eine Frist bei Bekanntgabe des Beschlusses bereits abgelaufen ist (Bambg NZFam 18, 472).

 

Rn 3

Die Vorschrift findet für alle Arten der Unterbrechung (§§ 239 bis 245) und Aussetzung (zB § 246f) Anwendung; sie gilt auch für Aussetzungen, die in anderen Vorschriften vorgesehen sind (vgl iE vor §§ 239 ff Rn 9), soweit auf das Verfahren iA die ZPO anzuwenden ist und keine speziellen Regelungen existieren (BGH NJW 04, 3418 und BAG NJW 20, 3334 [BAG 20.05.2020 - 10 AZR 576/18] Rz 55 – § 149; NJW-RR 21, 638 [BGH 09.03.2021 - II ZB 16/20] Rz 12 f – § 148; MüKoZPO/Stackmann § 249 Rz 1, 2; Anders/Gehle/Becker ZPO § 249 Rz 3). § 249 gilt auch für Verfahren nach dem FamFG, wie es in § 21 I 2 FamFG ausdrücklich und für Familiensachen (Ehe- und Familienstreitsachen) durch Verweisung allgemein in § 113 I 2 FamFG geregelt ist (vgl zur Systematik vor §§ 239 ff Rn 2). § 249 erfasst ferner eine Aussetzung nach § 8 I KapMuG (BGH ZIP 20, 1518; Anders/Gehle/Becker ZPO § 249 Rz 3). § 249 greift auch ein, wenn aufgrund einer Auslandsinsolvenz das inländische Verfahren nach § 240 (s dort Rn 5) unterbrochen ist. §§ 343 ff InsO enthalten insoweit keine Sonderbestimmungen (BFH RIW 13, 816). § 54 V ArbGG findet bei Unterbrechung zB nach § 240 keine Anwendung (Kobl MDR 14, 1236 [OLG Koblenz 29.04.2014 - 5 U 316/14]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge