Leitsatz (amtlich)

Die Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer beklagten Partei hindert die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 21.1.2009 - Xa ARZ 273/08).

 

Normenkette

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 07.11.2013; Aktenzeichen 11 AR 59/13)

 

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

I. Die klagenden Eheleute nehmen die vormalige Beklagte zu 1), über deren Vermögen nach dem Beschluss des vorlegenden OLG das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (im Folgenden: Schuldnerin) als Verkäuferin und die Beklagte zu 2) als finanzierende Bank im Zusammenhang mit dem Erwerb einer in L. belegenen Eigentumswohnung als Kapitalanlage auf Schadensersatz in Anspruch. Nach dem Klagevortrag haben sich die Kläger auf der Grundlage einer fehlerhaften Beratung durch Mitarbeiter der D. GmbH (D.), mit Sitz in D., zum Kauf entschlossen. Im Zuge der Beratungsgespräche sei das als Anlage K10 vorgelegte Exposé der Schuldnerin verwendet worden, das die Risiken der Kapitalanlage beschönige. Die Wohnung sei sittenwidrig überteuert gewesen. Die Beklagten müssten sich die Fehlberatung durch die Mitarbeiter der D. zurechnen lassen. Sie hätten zudem eigene Aufklärungspflichten verletzt.

Rz. 2

Zum Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift hatte die Schuldnerin ihren Sitz im Bezirk des LG Frankfurt, die Beklagte zu 2) ist im Bezirk des LG Hannover ansässig. Die Kläger haben Klage gegen beide Beklagten beim LG Frankfurt erhoben. Nachdem die Beklagte zu 2) die Zuständigkeit gerügt hatte, haben die Kläger beantragt, das OLG Frankfurt möge das LG Frankfurt/M. als zuständiges Gericht bestimmen.

Rz. 3

Das OLG möchte diesen Antrag ablehnen, weil seiner Ansicht nach ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nach § 29 ZPO beim LG Dortmund begründet ist. Die Kläger stützten ihre Klage auf die Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten der Beklagten. Bei diesen handele es sich um Nebenpflichten zum Kaufvertrag über die erworbene Immobilie (Schuldnerin) bzw. zum Darlehensvertrag (Beklagte zu 2). Auch bei der Verletzung sekundärer Aufklärungs- und Beratungspflichten liege der Erfüllungsort dort, wo die vorgeblich unzureichende Beratung stattgefunden habe. Jedenfalls bei der isolierten Geltendmachung darauf gestützter Schadensersatzansprüche sei dort auch ein Gerichtsstand nach § 29 ZPO begründet. Danach sei hier ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand beim LG Dortmund als dem für den Sitz der D. zuständigen Gericht gegeben.

Rz. 4

Das OLG sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch Beschlüsse des BGH vom 18.11.2009 und vom 10.2.2010 (IV ZR 36/09, VersR 2010, 645) und des OLG München (VersR 2009, 1382) gehindert.

Rz. 5

II. Die Vorlage ist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig.

Rz. 6

Die vom vorlegenden Gericht beabsichtigte Entscheidung setzt nach dem von ihm zugrunde gelegten und im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen rechtlichen Ausgangspunkt voraus, dass der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 ZPO bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten als Nebenpflichten an dem Ort begründet ist, an dem diese Nebenpflichten zu erfüllen sind, also die Beratung stattgefunden hat. Damit würde das vorlegende Gericht von der Rechtsprechung des BGH (Beschlüsse vom 18.11.2009; v. 10.2.2010 - IV ZR 36/09, VersR 2010, 645) und des OLG München (VersR 2009, 1382) abweichen, wonach bei einem Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Nebenpflicht der Erfüllungsort i.S.v. § 29 ZPO am Erfüllungsort der Primärverpflichtung zu sehen ist (s. auch BGH, Urt. v. 30.9.1976 - II ZR 107/74, WM 1976, 1230).

Rz. 7

Einer Gerichtsstandsbestimmung steht nicht entgegen, dass gem. § 240 Satz 1 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Rechtsstreit gegen die Schuldnerin unterbrochen ist. Die Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei hindert die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht (BGH, Beschl. v. 21.1.2009 - X ARZ 273/08, juris, Rz. 12). Die Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO betrifft nicht die Hauptsache selbst, sondern nur die Zuständigkeit und hat daher nur vorbereitenden Charakter (BayObLGZ 1985, 314 [315 f.]; vgl. auch zum Prozesskostenhilfeverfahren BGH, Beschl. v. 23.3.1966 - Ib ZR 103/64, NJW 1966, 1126).

Rz. 8

III. Über die Vorlagefrage ist jedoch nicht zu entscheiden. Für eine Gerichtsstandsbestimmung ist kein Raum, da ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO am Sitz der Schuldnerin begründet ist.

Rz. 9

1. Die Schuldnerin und die Beklagte zu 2) sind Streitgenossen i.S.d. § 60 ZPO. Die Norm beruht weitgehend auf Zweckmäßigkeitserwägungen und ist deshalb grundsätzlich weit auszulegen. Dies gestattet es, auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend zu machenden Ansprüche Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn diese Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt. Ein solcher Zusammenhang ist auch im Streitfall gegeben. Er ergibt sich daraus, dass die Kläger die Beklagten auf Ersatz derselben Schäden in Anspruch nehmen, die ihnen im Zusammenhang mit der als einheitlicher Lebenssachverhalt zu beurteilenden Kapitalanlage entstanden sind. Der sachliche Zusammenhang wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Ansprüche gegen die Schuldnerin und die Beklagte zu 2) auf unterschiedliche Verträge gestützt sind, die ihrerseits nicht in unmittelbarem rechtlichen Zusammenhang stehen. Die erhobenen Ansprüche sind ihrem Wesen nach gleichartig, weil die Kläger ihre Klage darauf stützen, dass die Beklagten einen Beitrag zum Vertrieb der Kapitalanlage geleistet haben, obwohl sie hätten erkennen können und müssen, dass das Anlageobjekt überteuert sei und das Exposé, mit dem es beworben wurde, Fehler aufweise (vgl. BGH, Beschl. v. 3.5.2011 - X ARZ 101/11, NJW-RR 2011, 1137 Rz. 18).

Rz. 10

2. Die Schuldnerin und die Beklagte zu 2) haben auch verschiedene allgemeine Gerichtsstände.

Rz. 11

3. Es besteht jedoch ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand.

Rz. 12

a) Dieser ergibt sich allerdings nicht aus § 29 ZPO.

Rz. 13

Es ist schon nicht ersichtlich, welche Gründe es rechtfertigen sollten, von der Rechtsprechung des BGH abzuweichen, wonach bei einem Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Nebenpflicht der Erfüllungsort i.S.v. § 29 ZPO am Erfüllungsort der Hauptpflicht zu sehen ist (BGH, Urt. v. 30.9.1976 - II ZR 107/74, WM 1976, 1230, Beschlüsse vom 18.11.2009; v. 10.2.2010 - IV ZR 36/09, VersR 2010, 645). Das vorlegende OLG kann sich für seinen Standpunkt auch nicht auf die von ihm angeführten Entscheidungen der OLG Schleswig und Zweibrücken berufen. Das OLG Schleswig (OLGR 2005, 630) ist davon ausgegangen, dass der dortige Kläger die Verletzung von (Haupt-)Pflichten aus einem eigenständigen Beratungsvertrag geltend machte, der neben dem Kaufvertrag mit einer der Beklagten zustande gekommen sei. Das OLG Zweibrücken (NJW-RR 2012, 831) hat die dort in Rede stehende Beratungspflicht ausdrücklich als primäre Leistungspflicht angesehen.

Rz. 14

Der Sachverhalt bietet ferner keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die D. als Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 2) und der Schuldnerin anzusehen ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist das Verhalten des Anlagenvermittlers dem finanzierenden Institut nach § 278 BGB grundsätzlich nur insoweit zuzurechnen, als dieses den Bereich der Anbahnung des Kreditgeschäfts betrifft, während Angaben zu dem zu finanzierenden Geschäft außerhalb des Pflichtenkreises der Bank liegen (BGH, Urt. v. 29.4.2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692). Im Verhältnis zur Schuldnerin setzte eine solche Zurechnung das Zustandekommen eines Beratungsvertrags voraus, was nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 18.7.2008 - V ZR 71/07, NJW 2008, 3059; BGH, Urt. v. 31.10.2003 - BGHZ 156, 371 [374]) nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommt, ferner ein Auftreten der Mitarbeiter der D. für die Schuldnerin.

Rz. 15

b) Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand besteht jedoch nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO.

Rz. 16

Nach dieser Bestimmung ist für Klagen, mit denen ein Schadensersatzanspruch wegen einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder deren Verwendung erhoben wird, ausschließlich das Gericht am Sitz des betroffenen Emittenten oder des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten oder Anbieter gerichtet ist.

Rz. 17

Die Kläger stützen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche u.a. darauf, dass die Mitarbeiter der D. im Rahmen der Beratung ein Exposé der Schuldnerin über die zehn Wohnungen umfassende Eigentumswohnungsanlage in L. vorgelegt hätten, welches unzutreffende Angaben enthalte. Dieses Exposé sei auch der Beklagten zu 2) bekannt gewesen. Da das Exposé nach Inhalt und Aufmachung für eine Vielzahl potentieller Kapitalanleger bestimmt ist, handelt es sich um eine öffentliche Kapitalmarktinformation i.S.v. § 1 Abs. 2 KapMuG.

Rz. 18

Für die Klage, die sich auch gegen die Schuldnerin als Anbieterin der beworbenen Vermögensanlage richtet, ist mithin nach § 32b Abs. 1 ZPO das Gericht an deren Sitz ausschließlich zuständig. Die Schuldnerin hatte jedenfalls zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit ihren Sitz in Frankfurt/M.

Rz. 19

4. Da nach allem gem. § 32b Abs. 1 ZPO ein gemeinsamer Gerichtsstand in Frankfurt/M. besteht und es deshalb einer Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nicht bedarf, ist der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung kostenpflichtig (vgl. BGH, Beschl. v. 5.2.1987 - I ARZ 703/86, MDR 1987, 735) durch den nach § 36 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Entscheidung berufenen BGH zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 6427840

BB 2014, 257

NJW 2014, 8

EBE/BGH 2014

FamRZ 2014, 476

NJW-RR 2014, 248

WM 2014, 329

ZAP 2014, 307

ZIP 2014, 243

JZ 2014, 175

MDR 2014, 239

NJ 2014, 7

NZI 2014, 155

NZI 2014, 6

RENOpraxis 2014, 55

Mitt. 2014, 199

PAK 2014, 41

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