Rn 3

Der GV kann dem Zustellungsempfänger entweder eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergeben oder er vermerkt auf dem zu übergebenden Schriftstück den Tag (ggf mit Uhrzeit) der Zustellung. Der Vermerk entspricht dem Vermerk nach § 180 S 3 (s dort Rn 2) und § 181 I 5 (s dort Rn 3). Damit wird auch dem Zustellungsadressaten eine sichere Kenntnis vom Zeitpunkt der Zustellung verschafft. Bei einer Aufgabe zur Post (s.o. Rn 2) ist auch das Datum des Ablaufs der Frist gem § 184 II zu vermerken.

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