Rn 2

Der GV kann nach seiner Wahl die Zustellung auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks selbst beurkunden oder hierfür das Formular der Zustellungsurkunde (§ 182 I 1, II) benutzen. Im letztgenannten Fall muss er die Zustellungsurkunde mit der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks körperlich (haltbar) verbinden. In beiden Fällen ist der Zustellungsveranlasser (§ 191 Rn 4), nicht sein Vertreter, in einem unterschriebenen Vermerk zu bezeichnen. Im Übrigen richtet sich der notwendige Inhalt der Urkunde nach § 182 II. Auf Verlangen des Zustellungsveranlassers oder wenn dies erkennbar von Bedeutung ist, ist auch die Uhrzeit der Zustellung zu beurkunden. Die Zustellungsurkunde übermittelt der GV an den Zustellungsveranlasser oder dessen Vertreter (Abs 3). Eine Aufgabe zur Post (Abs 1 S 2) ist nur vorgesehen, wenn nach § 184 I 2 zugestellt wird, weil die Partei trotz gerichtlicher Anordnung keinen Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat (vgl auch Stuttg NJW 15, 2513 [OLG Stuttgart 23.02.2015 - 8 W 75/15] Rz 17). Der Vermerk muss den gleichen Anforderungen wie nach § 184 II S 4 (s dort Rn 5) entsprechen.

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