Rn 4

Zustellungsveranlasser (§ 176) ist die Partei, die sich in Verfahren vor dem Amtsgericht allerdings der Vermittlung durch die Geschäftsstelle bedienen kann (§ 192 III). Der Zustellungsauftrag richtet sich gem § 192 I stets an den GV (§ 154 GVG). Er begründet kein Vertragsverhältnis. Anwaltszwang besteht nicht. Die Partei kann sich vertreten lassen. Eine ohne Auftrag bewirkte Zustellung ist unwirksam, kann jedoch von der zustellenden Partei rückwirkend genehmigt werden. Ein Antrag an das Gericht ist geboten, wenn die Mitwirkung des Gerichts dies erfordert, so bei der Auslandszustellung für die Anordnung gem § 183 II 2 Alt 1 (s.o. Rn 3) und für Ersuchen gem § 183 II 2 Alt 2, III, IV; für die Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen (§ 184 I), sowie für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung (§ 186 I).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge