Rn 6

Wegen ihrer zentralen Bedeutung für das Verfahren kommt der Form der bestimmenden Schriftsätze in der Praxis oftmals eine ausschlaggebende Bedeutung zu. So ergibt sich für die Klageschrift aus §§ 253, 130 eine genaue Regelung nicht nur des Inhalts, sondern auch der Form (§ 130 Nr 6). Im Wesentlichen sind es zwei Probleme, die der Praxis seit jeher Schwierigkeiten bereiten, die Unterschrift unter einen bestimmenden Schriftsatz (s.u. Rn 7) sowie die Art der technischen Übermittlung (s.u. Rn 12 f). Das Aktenzeichen ist nicht Teil der Form des Schriftsatzes (BVerfG NJW 13, 925 [BVerfG 12.12.2012 - 2 BvR 1294/10]).

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