Rn 1

Die Vorschrift erfasst nur die prozessuale Sicherheitsleistung, etwa in den Fällen der §§ 89 (vollmachtloser Vertreter), 110–113 (Auslandsbezug), 707, 709–712, 714, 715, 719, 720, 720a, 732, 769, 771 ff, 838, 890 (Zwangsvollstreckung), 921, 923, 925 II, 927, 936, 939 (Arrest und einstweilige Verfügung). Hierunter fallen auch die Fälle, in denen auf die entsprechenden Regelungen der ZPO Bezug genommen wird, zB §§ 67 ff ZVG. Nicht erfasst ist die materielle Sicherheitsleistung nach §§ 232240 BGB, worunter auch die Sicherheit nach § 283a fällt (str s § 283a Rn 20). Die prozessuale Sicherheitsleistung schützt Ansprüche des Schuldners bei Vollstreckung aus einer nicht rechtskräftigen Entscheidung. Umgekehrt sichert die Abwendungsbefugnis des Schuldners den Gläubiger vor den Risiken aus einer Verzögerung der Vollstreckung (Musielak/Voit/Foerste § 108 Rz 1). Die Entscheidung erfolgt im Endurteil nur in den Fällen der §§ 709, 711, 712, 925, 927, 939. Bei Arrest und einstweiliger Verfügung durch Endurteil oder Beschl nach §§ 921, 923, 936; im Falle des § 280 II durch Zwischenurteil. In den übrigen Fällen wird durch Beschl entschieden, wenn die Sicherheitsleistung gesetzlich vorgesehen ist (Zö/Herget 108 Rz 13).

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