Gesetzestext

 

In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Im Arrestbefehl ist vAw die sog Lösungssumme festzusetzen. Der Schuldner kann dann wählen, ob er durch Hinterlegung des festgesetzten Betrages die Arrestvollziehung abwenden bzw einen bereits vollzogenen Arrest aufheben lässt oder ob er den Arrest hinnimmt.

B. Lösungssumme.

 

Rn 2

Ist im Arrestbefehl versehentlich die Festsetzung der Lösungssumme unterblieben, so ist die Entscheidung gleichwohl wirksam (Hambg NJW 58, 1145 [OLG Hamburg 18.02.1958 - 2 U 233/57]). Die Entscheidung kann hinsichtlich der fehlenden Lösungssumme gem § 321 (BGH NJW-RR 96, 1238 [BGH 25.06.1996 - VI ZR 300/95]) oder auf Rechtsbehelf hin ergänzt werden. Die Höhe der Lösungssumme bemisst sich nach dem Betrag der zu sichernden Forderung sowie, soweit beantragt, Zinsen und Kosten des Hauptsacheverfahrens (Kostenpauschale). Die Kosten des Arrestverfahrens bleiben unberücksichtigt, weil diese aufgrund der Arrestentscheidung unmittelbar beitreibbar sind (Musielak/Voit/Huber Rz 2; MüKoZPO/Drescher Rz 2; Zö/Vollkommer Rz 1). Die Sicherheitsleistung kann entgegen des Wortlauts des § 923 nicht nur durch Hinterlegung, sondern auch durch Bankbürgschaft (§ 108 I 2) sowie durch eine andere, durch das Arrestgericht gem § 108 I 1 festgelegte Art der Sicherheitsleistung erbracht werden.

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